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Ein defektes Fahrzeug, das unberechtigt auf einen Behindertenparkplatz abgestellt wird, darf abgeschleppt werden. Das gilt selbst dann, wenn auch andere Parkplätze frei sind und der Berechtigte darum nicht am Parken gehindert wird.
Behinderte müssen darauf vertrauen können, dass gekennzeichneter Parkraum jederzeit frei zur Verfügung steht

Ein auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestelltes, defektes Fahrzeug darf auch dann abgeschleppt werden, wenn ein zum Parken Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.
OVG Münster, AZ: 5 A 2339/99, 21.03.2000
Ein im Auftrag der Stadt tätiges Abschleppunternehmen ist nicht berechtigt, die Abschleppgebühren von dem Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs einzufordern, wenn er hierfür nicht eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt.
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 34/98, 21.07.1998
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