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Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen "Normaltarifes" ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die "Schwacke-Liste" noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen.
OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 42/14, 24.03.2015
Psychische Störungen, die durch ein Unfallgeschehen verursacht wurden, sind von realem Krankheitswert und mithin als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 548/12, 27.01.2015
Ermächtigt der Leasinggeber den Leasingnehmer hierzu, so kann dieser nach einem Kfz-Unfall die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers gegen den fehlerhaft linksabbiegenden Unfallverursacher hinsichtlich Reparaturkosten und Wertminderung des Leasingfahrzeugs in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 8 O 5750/14, 15.01.2015
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
LG Bochum, AZ: I-9 S 162/14, 13.01.2015
Der Geschädigte verstößt nicht deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen.
LG Rottweil, AZ: 1 0 66/12, 10.11.2014
Der Geschädigte ist für den Kausalzusammenhang, d.h. dafür, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat, darlegungs- und beweispflichtig. Dieser mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO zu erbringende Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Geschädigten nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat.
OLG Köln, AZ: 19 U 79/14, 23.10.2014
Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

Dabei ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen.
LG Köln, AZ: 13 S 31/14, 08.10.2014
Der Wartepflichtige darf nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt.
OLG Dresden, AZ: 7 U 1876/13, 01.10.2014
Ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen von 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein "Überhangparken" ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll, liegt hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar und beherrschbar waren.

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch dann nicht, wenn ein überwiegendes Mitverschulden anzunehmen ist, so dass daneben der Haftungsanteil der Behörde zu vernachlässigen wäre. Dies ist der Fall, wenn der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 550/13, 24.07.2014
Eine Haftung als Fahrschüler nach § 18 Abs. 1 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kommt nicht in Betracht, da ein Fahrschüler nicht als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden. Kollidiert der Kfz-Führer beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, dass er vorkollisionär angehalten hat.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 75/14, 18.07.2014
Auch zeitnah nach einem Unfall erstellten ärztlichen Attesten eine ausschlaggebende Bedeutung im Allgemeinen nicht beizumessen, weil es sich hierbei lediglich um eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall handelt.
LG Münster, AZ: 4 O 5/11, 15.07.2014
In der Regel besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 313/13, 15.07.2014
Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit.

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 281/13, 17.06.2014
Einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 stellen nur die zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Kosten dar. Erforderlich sind dabei nur diejenigen Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde.
Daher sind Kosten die entstehen, weil der Unfallbeteiligte sein Fahrzeug aus mehreren hundert Kilometern Entfernung in seinen Wohnort transportieren lässt, nicht erforderlich. Auch Kosten für einen Mietwagen sind dann nicht ersatzfähig, wenn eine Unterbringung für den Zeitraum der Reparatur in einem Hotel, oder gar der Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel möglich und günstiger ist.
AG Steinfurt, AZ: 21 C 1216/13, 12.06.2014
Betreibt der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeugeigentümer selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist ein Abzug des Unternehmergewinns grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet ist.?
AG Chemnitz, AZ: 15 C 3153/13, 21.03.2014
Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 10/13, 18.03.2014
Ist der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nicht in der Lage, die Reparatur oder den ersatz des Fahtzeuges vorzufinanzieren, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zu zahlen, der über die vom Sachverständigen festgestellte Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung geht.

Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte die gegnerische Versicherung hierüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 189/13, 07.02.2014
Biegt eine anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links durch eine Lücke in einer Kolonne in die Straße ein, obwohl ihm die erforderliche Sicht nach links genommen ist und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem die Kolonne überholenden Motorrad, ist eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Motorradfahrers anzunehmen.
LG Tübingen, AZ: 5 O 80/13, 10.12.2013
Das feststehende Langsamerwerden führt allein nämlich zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, ohne dass weitere Umstände hinzutreten.
OLG Schleswig, AZ: 7 U 158/12, 28.11.2013
Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen,
einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich (4,6-fache) übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen „good will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten und am Markt präsent bleiben kann.

Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 21/13, 26.11.2013
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