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Das Aufstellen der Waschmaschine im Wasch- und Trockenraum stellt eine Besitzstörung oder gar eine bauliche Veränderungen dar, die einer Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
AG Bonn, AZ: 211 C 45/21, 04.05.2022
Der Abschluss eines Werkvertrags durch den Hausverwalter ist nicht durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 27 WEG a.F., insbesondere nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. gedeckt.

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.
LG Mainz, AZ: 9 O 191/18, 07.04.2022
Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. für eine beschlossene bauliche Veränderung begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau der bereits vollzogenen baulichen Veränderung eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.

Ein Beschluss, mit dem bauliche Maßnahmen genehmigt werden, entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bereits bei seiner Fassung hinreichende Grundlagen dafür vorliegen, dass mit Durchführung der baulichen Maßnahmen keine erheblichen Nachteile bestehen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 37/20, 04.03.2022
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG a.F. liegt vor, wenn
Sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinausgeht.

Eine individuelle Beeinträchtigung durch die Errichtung eines
Gartenhauses liegt i.d.R. nicht vor. Die Errichtung eines Gartenhauses
führt nicht zu einer intensiveren Nutzung des Grundstückes.
AG Berlin-Spandau, AZ: 19 C 58/20 WEG, 23.02.2022
Die gesetzliche Kostenregelung ergibt sich im Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Kosten jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen hat.
AG Lübeck, AZ: 35 C 39/21 WEG, 11.02.2022
Bei einer nicht funktionstauglichen Klingel- und Gegensprechanlage handelt es um einen Defekt, welchen der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unmittelbar beheben muss.

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dienen.
AG Königswinter, AZ: 31 C 6/21, 08.02.2022
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann.?
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 46/21, 02.02.2022
Das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4, 2. Alt. WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist nicht gegeben, wenn mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile entstehen.

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Es ist ein umfassender Vorher- und Nachher Vergleich vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen, ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 135/20, 29.11.2021
Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
AG München, AZ: 1295 C 17749/20, 20.10.2021
Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.

Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
Zwar besteht kein Gleichbehandlungsrecht im Mietrecht, allerdings stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Vermieter potentielle antragstellende Mieter gleichbehandeln möchte.?
AG München, AZ: 416 C 6002/21, 01.09.2021
Macht ein Wohnungseigentümer Rückbauansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB geltend, die sich allein auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen, die nicht das Sondereigentum des klagenden Wohnungseigentümers betreffen, verliert der klagende Eigentümer die Prozessführungsbefugnis auch für eine vor dem 01.12.2020 eingereichten Klage, wenn das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) dem Gericht anzeigt, dass die Gemeinschaft die Fortsetzung des Verfahren durch den Eigentümer nicht mehr wünscht, sondern die Rückbauansprüche vergemeinschaftet.
AG München, AZ: 485 C 3241/20 WEG, 25.08.2021
Die auf Beseitigung klagende Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass die bauliche Veränderung (hier: Vergrößerung einer Terrasse) erst nach Erwerb des Wohneigentums durch den beklagten Miteigentümer vergrößert wurde.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 16/19 WEG, 20.08.2021
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung, kommt es für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag.

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/19, 16.07.2021
Das Recht eines Wohnungseigentümers, von einem Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Markise) zu verlangen, steht dem Wohnungseigentümer individuell zu; wenn von der Markise eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ausgeht. Es handelt sich nicht um ein Recht der Gemeinschaft i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG n.F.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 5/21 WEG, 25.06.2021
Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen.
OLG Celle, AZ: 14 U 152/20, 16.06.2021
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
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