Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 41 - 52 von 52
Ein Eigentümer hat gegen den Grundstücksnachbarn keinen Anspruch auf Entfernung einer dem Nachbarrecht nicht entsprechenden Einfriedung, wenn diese sich nicht unmittelbat auf der Grundstücksgrenze befindet.
AG Bottrop, AZ: 11 C 338/07, 04.09.2008
Auch im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsberhältnis besteht keine Duldungspflicht zur Mitbenutzung der Versorgungsleitungen durch den Nachbarn.
OLG Hamm, AZ: 5 U 118/07, 03.12.2007
Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 276/06, 28.09.2007
Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.

Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen Normen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/03, 12.12.2003
Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.

§ 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.

Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 102/03, 14.11.2003
Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 37/02, 30.05.2003
Ein Hinüberwachsen von Ästen und Zweigen auf das Nachbargrundstück löst einen Anspruch nach § 1004 BGB erst dann aus, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.

Mit der Übertragung seines Eigentums an dem "störenden" Grundstück hat der Voreigentümer die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verloren, über die störende Sache zu verfügen und auf sie einzuwirken. Damit entfällt eine Haftung.
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 412/00, 13.06.2000
Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar; es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S.v. § 906 Abs.1 BGB angesehen werden.

Treten weitere Umstände hinzu, so verbleibt es bei dem grundsätzlich gegebenen Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers.

Dies gilt erst Recht, wenn es um Sachbeschädigungen wie Kratzspuren im Lack von Fahrzeugen geht, deren Beseitigung kostenaufwendig sind.
LG Lüneburg, AZ: 1 S 198/99, 27.01.2000
Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche, zu unterlassen, zulässig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/91, 05.02.1993
Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20f I Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anl. 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/91, 20.11.1992
Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienenanflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grundstückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat (BGB § 906 Abs. 2 S 1).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 274/90, 24.01.1992
Die nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: BGB § 906) sind in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob eine widerrechtliche Handlung iSd BGB § 823 Abs. 1 vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 54/83, 02.03.1984
Rückwärts