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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient in einem Anfechtungsverfahren einem von dem WEG-Verband erklärten Anerkenntnis widersprechen.

Dies hat zur Folge, dass kein Anerkenntnisurteil ergehen kann und das Gericht streitig entscheiden muss.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21, 21.12.2021
Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar.

Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.

Da auch ein nichtiger Beschluss angefochten werden kann und auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, hat das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag die Nichtigkeit eines angefochtenen Beschlusses festzustellen.
AG Essen, AZ: 196 C 73/21, 09.12.2021
Es ist ein umfassender Vorher- und Nachher Vergleich vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen, ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 135/20, 29.11.2021
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig einer geordneten und optimalen Ermessensausübung und dem Minderheitenschutz dienen, sind in der Regel nur dann erheblich und führen nur dann zur Anfechtbarkeit und Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

Den Beklagten der Anfechtungsklage trifft zwar grundsätzlich die Darlegungslast für die Tatsachen und Hilfstatsachen, aus denen sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels ergibt.

Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte.
LG München I, AZ: 36 S 14711/20 WEG, 04.11.2021
Ein Wirtschaftsplan und auch die Sonderumlage als Ergänzung des auf das Wirtschaftsjahr beschränkten Wirtschaftsplans darf nicht für rückwirkende Abrechnungszeiträume und Wirtschaftsjahre erstellt werden, hierfür fehlt die Beschlusskompetenz.

Dies hat zur Folge, dass auch bei unterlassener Anfechtungsklage diese Beschlüsse keine Anspruchsgrundlage darstellen können, da die Beschlüsse nichtig sind.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/21, 25.10.2021
Wenn den Anfechtungskläger, der nach Klageeinreichung keine Kostenvorschussanforderung erhält, die prozessuale Obliegenheit trifft, innerhalb von 6 Wochen beim Gericht nachzufragen, so trifft dieselbe Obliegenheit den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.
AG Wiesbaden, AZ: 93 C 4393/19, 02.10.2021
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/20, 30.09.2021
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Frist kann gemäß § 167 ZPO durch Einreichung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen durch die Angabe der fehlerhaften Anschrift durch die Klägerin eingetreten ist. Bei der fehlerhaften Adressangabe handelte es sich nicht um einen offensichtlichen Tippfehler.

Es ist auch nicht dem Gericht anzulasten, dass es nicht sofort bei Eingang der Klage ohne Anlass anhand anderer Verfahren überprüft hat, ob die Anschrift zutreffend ist. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21, 10.09.2021
Richtet sich die Anfechtungsklage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
LG München I, AZ: 36 T 6514/21, 09.09.2021
1. Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit von der Verwalterin bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt schafft.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 20/21, 09.08.2021
Die Abwälzung der von allen Wohnungseigentümern geschuldeten Sondervergütung auf einzelne Wohnungseigentümer setzt voraus, dass der Gemeinschaft ein Anspruch gegen diese Wohnungseigentümer zusteht.

Ein Eigentümerbeschluss, der einem einzlnen Eigentümer konstitutiv eine besondere Verpflichtung auferlegt, muss für den Betroffenen klar erkennbar machen, wann diese Kosten anfallen. Insbesondere der verwendete Begriff ,,verursachen" kann auf einen weiten Kausalzusammenhang angewendet werden, der im Vorfeld für den Einzelnen nicht erkennbar ist.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 124/20, 08.07.2021
Gemäß § 44 Abs. 2 WEG in der neuen Fassung sind Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Wird die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, kommt keine Rubrumsberichtigung in Betracht, sondern nur ein Parteiwechsel, der nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur Unbegründetheit der Klage führt.
AG Suhl, AZ: 1 C 348/20, 25.06.2021
Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass die Eigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung einen Kostenverteilerschlüssel beschließt, genügt ein ,,Aufmerksammachen" auf Kostenverteilerschlüssel nicht um einen Verteilerschlüssel abzuändern. Allein eine Genehmigung der ersten Jahresabrechnung genügt nicht.

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.
AG Gelsenkirchen, AZ: 210 C 406/20, 24.06.2021
Einer Partei sind nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten
vermeiden können, zuzurechnen. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragenhaben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat.
AG Emden, AZ: 5 C 373/20, 10.06.2021
§ 50 WEG a.F. findet grundsätzlich auch auf eine Mehrfachvertretung auf Klägerseite Anwendung. Jedoch gilt dieser Grundsatz bei einer Mehrfachvertretung auf Klägerseite bei Anfechtungsklagen nur eingeschränkt.

Danach muss sich kein Wohnungseigentümer vor der Klageerhebung bei den Miteigentümern erkundigen, ob sie auch Anfechtungsklage erheben werden. Es besteht also weder die Pflicht zur Abstimmung noch zur Einigung auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 87/21, 11.05.2021
Wurde eine Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung zeitnah zu erstellen, er darf sich auch über die erste Jahreshälfte des Folgejahres hinaus Zeit mit der Erstellung lassen, da einem Verwalter während der Corona-Pandemie die Erstellung einer Jahresabrechnung aufgrund landesrechtlicher Einschränkungen nicht zugemutet werden kann (a.A. mit zutreffenden Erwägungen LG Dortmund Az.: 1 T 51/18).
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 155/20, 12.04.2021
Ein nach Ablauf des Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig. Den Wohnungseigentümern fehlt hierzu die Beschlusskompetenz.

Auch eine Sonderumlage kann nicht mehr für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftjahr beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 255/20, 10.03.2021
Im Klageantrag einer Anfechtungsklage muss das Datum der Eigentümerversammlung nicht zwingend angegeben werden.

Eine Jahresabrechnung muss nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Jahres darstellen, sondern auch den sich daraus ergebenden Saldo.

Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

Eine Sonderumlage entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Grund für Ihre Erhebung angegeben wird. Ein pauschaler Hinweis auf einen Liquiditätsengpass genügt jedenfalls nicht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 23 C 3/21, 02.03.2021
Ein Beschluss über die Jahresabrechnung (§ 28 WEG) entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist.

Gab es zwei Versionen der Abrechnung, wobei die spätere Version die frühere nicht vollständig, sondern nur teilweise ersetzte, bleibt völlig unklar, was beschlossen wurde und damit Gegenstand der beschlossenen Abrechnung war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/19, 25.02.2021
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