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Ein genereller Haftungsausschluss des Verwaltungsbeirates ist durch Beschluss nicht zulässig. Auch eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz ist zu weitreichend und nicht zulässig.
Dem Erfordernis der Einholung von drei Vergleichsangeboten ist genüge getan, wenn lediglich ein Angebot eingeholt wird und der Verwalter gemeinsam mit dem Beirat beauftragt wird, nach Einholung von zwei weiteren Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben.
AG Dorsten, AZ: 3 C 105/16, 22.11.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.
Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Der Verwalter ist in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 883 C 11/14, 27.05.2016
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Wird jedoch auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschlussempfehlung unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.
Die Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Daran fehlt, wenn eine völlig andere Technik Grundlage verschiedener Angebote ist.
AG Augsburg, AZ: 31 C 1980/15, 17.02.2016
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.
Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.
Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters liegt nur dann vor, wenn er trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht tätig wird.
Es genügt nicht, wenn eine einberufene Versammlung wegen der Belegung des Tagungsortes zeitlich verlegt werden muss.
AG Schwäbisch hall, AZ: 5 C 144/15, 06.10.2015
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.
Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
War ein Wohnungseigentümer als Mitarbeiter bei der Hausverwaltung tätig, kann er nicht zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Denn Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist es nämlich u.a., die Tätigkeit des Verwalters gemäß § 29 Abs. 3 WEG zu prüfen.
Wenn ein Verwaltungsbetratsmitglied von dem Verwalter dafür bezahlt wird, dass dieses für ihn Verwaltungstätigkeit ausübt, fehlt es an der nötigen Distanz, um eine wirksame Kontrolle durchführen zu können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/12, 06.08.2015
Der Streitwert für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen kann mit 10% des Jahresumsatzes der Gemeinschaft oder nach der Höhe etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Verwaltung oder den Beirat (BGH NJW-RR 2011,1026), angesetzt werden.
Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ist eine freie Schätzung durch das Gericht vorzunehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist die Festsetzung auf je 2.000,00 € nicht zu beanstanden.
OLG Köln, AZ: 16 W 29/15, 29.07.2015
1. Eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.
2. Die Wahl einer Person zur Beirätin, die nicht Eigentümerin der WEG ist, ist unzulässig.
3. Ein Beschluss, der im Anschluss an zuvor unrichtig erteilte Informationen erfolgt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht auszuschließen ist, dass der auf unrichtigen Informationen beruht.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 223/14, 25.06.2015
Die erstmalige Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung, die nicht den Maßstäben entspricht, die Rechtsprechung und Literatur an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellen, stellt daher grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Verwalters dar.
Die Überprüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist Aufgabe des Verwaltungsbeirates.
LG Köln, AZ: 29 S 75/14, 18.12.2014
Aus der Beschlussfassung zur verwalterwahl muss sich zweifelsfrei ergeben, wer zum neuen Verwalter gewählt worden ist.
Die Neuwahl eines Verwalters erfordert mindestens drei Vergleichsangebote, die den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt werden.
Der Verwaltungsbeirat kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keinen wirksamen Verwaltervertrag mit dem Verwalter schließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
Der Abschluss eines Hausmeistervertrages kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf den Verwalter bzw. sonstige Dritte wie z.B. den Beirat übertragen werden.
Die Delegierung der Vertragsunterzeichnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte den Wohnungseigentümern bekannt waren und vom Ermächtigungsbeschluss mit umfasst sind.
LG Koblenz, AZ: 2 S 72/13, 21.07.2014
Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern in den Verwaltungsbeirat durch Beschluss ist rechtsfehlerhaft und kann von jedem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwei Mitglieder des Beirates gewählt wurden und das dritte mögliche Mitglied in der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
AG Leonberg, AZ: 7 C 243/14, 11.07.2014
Sieht die Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats vorsieht, kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, dass kein Verwaltungsbeirat gewählt werden soll.
Haben die Eigentümer anstelle eines Beirates mehrere Wohnungseigentümer als Rechnungsprüfer bestellt, ist eine solche Bestellung zumindest bis zur nächsten Eigentümerversammlung wirksam.
AG Hannover, AZ: 480 C 12698/13, 21.03.2014
1. Prozesskosten einzelner Wohnungseigentümer dürfen wegen § 16 Abs. 8 WEG nicht dauerhaft aus gemeinschaftlichen Mitteln entnommen werden, insbesondere nicht aus der zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage.
2. Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).
3. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Allein eine fehlerhafte Jahresabrechnung genügt nicht, dem um dem Beirat die Entlastung zu verweigern.
AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
Ein Beschluss, wonach dass alle Beschlüsse gültig seien, auch wenn sie anfechtbar seien, ist unwirksam.
Bei der Wahl eines neuen Verwalters gibt es keine Vorgaben, die die Vorlage von drei Vergleichsangeboten vorschreiben.
Es ist zulässig, wenn das Auswahlverfahren des neuen Verwalters innerhalb des Beirats abläuft und die Eigentümer im Vertrauen auf eine sachgerechte und ordnungsgemäße Auswahl durch den Beirat den vorgeschlagenen Kandidaten wählen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beirat mit einem umfangreichen Ermessen zum Abschluss eines Verwaltervertrages ausgestattet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/13, 31.10.2013
Die gerichtliche Kostenentscheidung im WEG-Verfahren kann sich nicht primär an § 91 ff. ZPO orientieren kann, nachdem mit § 49 Abs. 1 WEG eine gesetzliche Spezialregelung zur Kostenverteilung bei Regelungsklagen vorsieht.
Eine reguläre Einberufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, in der kein Verwalter wirksam bestellt ist und kein Verwaltungsbeirat besteht, kann nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 WEG nicht erfolgen.
Gleichzeitig kann sich das WEG-Verfahren nicht durch ein teilweises Anerkenntnis einiger Beklagter oder durch Nichtäußerung anderer Beklagter mittels Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erledigen, ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, so dass nur einheitlich entschieden werden kann.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
Gem. § 27 III Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht, die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 III Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Eine entsprechende Ermächtigung im Verwaltervertrag ist nur wirksam, wenn er mitbeschlossen wird. Der Abschluss des Verwaltervertrages durch einen vollmachtlosen Verwaltungsbeirat genügt nicht.
LG Rostock, AZ: 1 S 290/12, 27.06.2013