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Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört auch, dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen Gründen vollständig geöffnet werden können.

Das Eindringen durch die nachbarschaftliche Katze stellt ohne Zweifel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Kläger an der Nutzung der Wohnung dar.
AG Potsdam, AZ: 26 C 492/13, 19.06.2014
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Unterlagen der Nebenkostenabrechnung zu gewähren, wenn der Mieter die Belegprüfung vorher nicht verlangt hat.

Eine Minderung der Miete ist gemäß § 536 c BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel dem Vermieter nicht angezeigt wurde.

Der Vermieter kann einen Mangel nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, wenn er sein Besichtigungsrecht nicht ausgeübt hat.
LG Berlin I, AZ: 63 S 238/13, 06.06.2014
Zwar trifft den Mieter grundsätzlich keine Obliegenheit, die Wohnung bereits bei Vertragsschluss auszumessen, um die Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen (vgl. nur LG München I, Urt. v. 19.12.2013 - 31 S 6768/13, WuM 2014, 135, 136).

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Mieter einen konkreten Anlass hierzu hatte. Dies ist der Fall, wenn die Flächenabweichung in einer Einzimmerwohnung 57,98% beträgt und der Mieter vor Abschluss eines „Anschlussmietvertrages“ bereits mehr als zwei Jahre in der Wohnung wohnte.
AG Bad Segeberg, AZ: 17 C 268/13, 07.04.2014
Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigenturn zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung, führt zur Verpflichtung, zur Leistung von Schadensersatz.
LG München I, AZ: 36 S 16560/12, 07.11.2013
Der Streitwert für die Feststellung der Berechtigung zur Minderung gem. § 48 GKG i.V.m. §§ 3,9 ZPO bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 S.1 GKG ist vorliegend nicht eröffnet. Auch kommt eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht.
LG Berlin I, AZ: 65 T 127/13, 13.08.2013
1. Mindert der Miete die Miete zu hoch, so dass der Mietrückstand im Laufe der Monate zwei Monatsmieten Rückstand erreicht, ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB berechtigt.

2. Ein eventuell neben der Mietminderung bestehendes Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich ausgeübt werden, weil es sich bei den Rechten aus § 273 BGB und § 320 BGB um Einreden handelt, die nicht von Amts wegen berücksichtigt werden dürfen.
AG Berlin-Neukölln, AZ: 6 C 540/12, 11.07.2013
In Geschäftsraummietverträgen kann das Minderungsrecht formularvertraglich eingeschränkt werden, da die Minderung nicht zu den Grundprinzipien des Mietrechts gehört (vgl. BGHZ 91, 275; KGR 2002,122). So ist es zulässig, dem Mieter das Recht auf die Durchsetzung der Minderung durch Abzug von der Miete zu versagen, weil ihm insoweit Ansprüche aus § 812 BGB verbleiben (BGH NJW 1984, 2404; OLG Düsseldorf GE 2005; KG GE 2003, 952).

Wenn ein Mieter bei Überweisung einer Mietzahlung keine Leistungsbestimmung vornimmt, wird nach § 366 Abs.2 BGB die älteste Mietschuld getilgt (OLG Düsseldorf, WuM 2000, 209; OLG Düsseldorf, GuT 2011, 154; BGH, NZM 2002, 20).
KG Berlin, AZ: 8 U 243/12, 11.07.2013
Eine Haftung der Verwalterin gem. § 280 BGB kann gegenüber einer der Wohnungseigentümerin grundsätzlich in Betracht kommen im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen und schließlich auszuführen.

Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung in diesem Sinne kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Verwalterin den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte Schaden ergäben hätte.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 287/12, 05.06.2013
Willkür liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.

Der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, muss nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.
VerfGH Berlin, AZ: 11/12, 23.01.2013
1. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.

2. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt für die Annahme einer konkludenten Willensübereinstimmung selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist, §§ 133, 157 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 152/12, 28.11.2012
Macht ein Mieter wegen undichter Fenster eine Mietminderung wegen erhöhter Heizkosten geltend, kann er im Rahmen der späteren Heizkostenabrechnung wegen desselben Mangels nicht auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn diese schon durch die Mietminderung hinreichend abgegolten sind.
AG Bottrop, AZ: 8 C 264/12, 08.11.2012
Eine etwaige Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Einzug kann den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ausschließen.

Für die Frage der bauseitigen Verursachung von Schimmel gemäß §§ 535, 536 BGB ist entscheidend, ob sich der bauliche Zustand nach der Errichtung bzw. dem Vertragsschluss verändert hat und ob hierdurch eine bauseits bedingte Schimmelgefahr entstanden ist.

Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist von einem Lüftungsverhalten von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.
LG Bonn, AZ: 6 S 69/12, 13.09.2012
Einem Mieter, der die Miete in mehreren aufeinanderfolgenden Terminen um 50 % mindert, obwohl maximal 20 % angemessen waren, kann nach § 543 III Nr. 3 a BGB i.V.m. § 569 III Nr. 1 BGB fristlos gekündigt werden.
AG Bottrop, AZ: 15 C 58/12 PKH, 23.08.2012
Nimmt ein Mieter eine unberechtigte Mietminderung vor, weil er sich über die Ursache des Mangels im unklaren ist, so kann der Vermieter fristlos gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB kündigen, wenn der Mietrückstand auf zwei Monatsmieten aufgelaufen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
Die Rüge nach § 321a ZPO ist kein Rechtsmittel. Das Verfahren wird lediglich in den Zustand vor der Ausgangsentscheidung zurückversetzt. Alsdann ist das Gericht in seiner Entscheidung frei.?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 268/11, 20.06.2012
Eine Mietminderung in Höhe von 5 % kann auch bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen in Betracht kommen. Höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 124/05) ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter, nicht aber das Verhältnis zu einem anderen Mieter.
LG Hamburg, AZ: 311 S 92/10, 15.06.2012
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 155/11, 29.02.2012
Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann nicht erwarten, dass der Nutzflächenberechnung die für Wohnraum geltenden Berechnungsmethoden der §§ 42 - 44 der II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung zugrunde liegen.
AG Bad Segeberg, AZ: 17 C 179/10, 22.12.2011
Der Mieter einer Wohnung wird seines Minderungsrechts verlustig, wenn er die Ausbesserung eines Mangels durch den Vermieter mit der Begründung verweigert, es müsse der ursprüngliche optische Zustand wiederhergestellt werden. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die durch den Vermieter bezweckte optische Veränderung eine Anpassung an den modernen Zeitgeschmack ist, ohne modisch zu sein oder eine stimmige Komposition ungünstig aufzubrechen.
AG Stuttgart, AZ: 32 C 2842/11, 08.11.2011
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