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Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist.

Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Zwar darf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der Neuregelung des § 26 Abs. 3 WEG die Verwalterin jederzeit abberufen.

Zur Leistung der Vergütung bleibt sie jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG), sofern kein fristloser Kündigungsgrund vorliegt. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3478/22, 13.04.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
An einem gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtetes Beweissicherungsverfahren darf neben dem Verwalter nur der Beirat, nicht aber die übrigen Miteigentümer teilnehmen.

Die einzelnen Mitglieder sind nicht Partei des selbständigen Beweisverfahrens und müssen dem Verfahren als Nebenintervenienten förmlich beigetreten.
AG Recklinghausen, AZ: 90 H 2/22, 06.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich.

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse im Wirtschaftsplan oder einer Sonderumlage festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.
LG Berlin I, AZ: 55 S 28/22 WEG, 31.03.2023
Ein Beschluss, mit dem lediglich dem Eigentümer die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Beschlusskompetenz insoweit besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG.

Zutreffend ist allerdings, dass insoweit der Grundsatz der Maßstabskontinuität weiter Relevanz entfaltet, als die Wohnungseigentümer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen sind, vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/22, 30.03.2023
Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen.

Demnach bestimmt sich der Streitwert für eine Anfechtungskage einer Abrechnung nach dem 7,5-fachen Wert der Abrechnungsspitze.
KG Berlin, AZ: 10 W 33/23, 29.03.2023
Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.

Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.

Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
Übermäßiger Lärm in Wohnungen ist ausgehend von einem objektiven Maßstab zu bewerten, es also darauf ankommt, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Die Verantwortlichkeit eines Wohnungseigentümers als Vermieter, übermäßigen Lärm zu unterbinden, ergibt sich aus seiner Stellung als mittelbarer Handlungsstörer.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 35/19 WEG, 24.03.2023
Einem aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer stehen keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis mehr gegen die WEG zu.

Vielmehr haben Veräußerer und Erwerber eine Regelung über die zu tragenden Kosten zu treffen, die für den Verwalter allerdings bedeutungslos ist.

Soweit zunächst die Hausverwaltung verklagt und der Klageantrag auf die WEG umgestellt wurde, liegt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor. Dementsprechend hat der Kläger auch die Kosten der beklagten Hausverwaltung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
AG Tostedt, AZ: 5 C 123/22, 21.03.2023
Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.

Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage ist als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.

Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Gelingt ihm dies nicht, muss er Beschlussersetzungsklage erheben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/22, 17.03.2023
Lässt sich aus der Abrechnung mit Hilfe der Anfangs- und Endbestände der Konten nicht nachvollziehen, ob alle im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnung aufgeführt sind, ist die Abrechnung nicht plausibel.

Soweit der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG auch die Anpassung der Vorschüsse der Rücklagen, hier der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) erfasst, besteht kein Anlass zu Ungültigerklärung, denn insoweit wirkt sich der Fehler bei den Bewirtschaftungskosten auf die Erhaltungsrücklage nicht aus.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/22, 09.03.2023
Ein Wohnungseigentümer, der in Kenntnis der Rechtsprechung wiederholt Eigentümerversammlungen einberuft, obwohl er dazu nicht berechtigt berechtigt ist, mißachtet systemmatisch die Regeln des WEG.

Alle auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, ohne dass es noch auf eine Kausalität ankommt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 196/22, 03.03.2023
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
Soweit ein Eigentümer begehrt, ihm Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2019 zu gewähren, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.

Ein Wohnungseigentümer hat das Recht, die Originalunterlagen einzusehen. Er muss sich nicht auf Kopien verweisen lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 39/22, 16.02.2023
Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war.
KG Berlin, AZ: 1 W 213/22, 07.02.2023
1. Für die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit und die Begründung einer weiteren Einheit ist weder eine Zustimmung noch eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich (BGH V ZB 22/04). Daher wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht lediglich entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.

2. Die rechtliche Besonderheit einer Vollversammlung besteht darin, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilt
LG Berlin I, AZ: 55 S 56/22, 07.02.2023
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