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Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind.

Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 71/20, 27.11.2020
Reicht die Größe des Versammlungsraumes einer Eigentümerversammlung nicht aus, um die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung zu gewähren, sind alle gefassten Beschlüsse anfechtbar.

Abzustellen ist dabei nicht auf die Teilnehmerzahl in der Versammlung, sondern auf die bei der Versammlung zu erwartenden Wohnungseigentümer.
AG Dortmund, AZ: 514 C 88/20, 19.11.2020
Hat das Gericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte.

Hat das Gericht von der Möglichkeit des § 49 Abs. 2 WEG a.F. keinen Gebrauch gemacht, bleiben davon materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter unberührt.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4398/14, 11.09.2020
Wird in einem Verwaltervertrag eine gesonderte Verwaltergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren vereinbart, so ist damit nur die Erhebung einer solchen Vergütung geregelt, nicht jedoch ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Dies können nur die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG.

Der klagende Eigentümer besitzt aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage einen Folgenbeseitigungsanspruch und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den Verwalter.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 287/20, 04.09.2020
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu dem Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran nichts. Es hätte eine Eigentümerversammlung unter Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer stattfinden können. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der CoronaschutzVO NRW i.d.F. vom 08.05.2020, in Kraft seit dem 11.05.2020, war ein Treffen von maximal 10 Personen zulässig.
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
Eine Jahresabrechnung besteht aus einer geordneten und übersichtlichen, inhaltlich zutreffenden Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für das entsprechende Wirtschaftsjahr.

Es dürfen nur Zahlungen berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr dem Konto zugeflossen sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ist ein Wirtschaffsplan für ein Kalenderjahr aufzustellen. Für eine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende Beschlussfassung fehlt der Eigentümergemeinschaff die Beschlusskompetenz.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, ob die Hausverwaltung wiedergewählt werden sollte oder die bereits erfolgte bestellugn bestätigt werden sollte, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/20, 21.08.2020
Der Ausschluss eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist rechtswidrig, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gab.

Das Berufen auf diesen rechtswidrigen Ausschluss von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Rahmen der Anfechtungsklage ist nicht treuwidrig.
LG Düsseldorf, AZ: 10 S 3/20, 20.08.2020
Ein Wohnungseigentümer kann eine veränderte Abrechnung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis nur erreichen, wenn er zuvor dafür sorgt, dass die für fehlerhaft gehaltene Abrechnung nicht bestandskräftig wird, folglich eine neue Abrechnung über die Jahresabrechnung und die Beschlussfassung hierüber verlangen.

Diese kann ggf. mit der Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) durchgesetzt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/19, 10.07.2020
Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu prüfen.

Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings auch bei Anfechtungsklagen entfallen. Denn mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 56/18, 30.06.2020
1. Beziffert die erstellte Gesamtabrechnung lediglich einen Gesamtbetrag der Ausgaben und Einnahmen ohne diese im Einzelnen aufzulisten, widerspricht diese Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2. Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Rechtsverfolgungskosten sind sie im Innenverhältnis nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen.
AG Herne, AZ: 41 C 121/19, 09.06.2020
Eine Jahresabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein.

Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters erschließt.

Ein Beschluss, der Wohnungseigentümer zum Winterdienst verpflichtet, ist nichtig.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 87/19, 03.06.2020
Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, ob der Wirtschaftsplan ab Beschlussfassung oder ab Beginn des Wirtschaftsjahres gelten soll.

Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann nichtig, wenn er unterjährig beschlossen wird, da die Gemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/20, 03.06.2020
Ausgaben für nicht im Anschaffungsjahr verbrauchten Brennstoff (Heizöl) sind in dem (Folge-)Jahr, in dem sie verbraucht werden, in der Abrechnung jenes Jahres nach Maßgabe der HeizkostenV auf die Wohnungseigentümer zu verteilen.

Entnahmen aus der Rücklage sind in die Gesamtjahresabrechnung als Ausgaben einzustellen und in den Einzelabrechnungen mit einer fiktiven Verteilung mit der Beschreibung "aus Rücklage finanziert" mit 0,00 € einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/19, 28.05.2020
Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht öffentlich.

Die Teilnahme außenstehender Dritter an der Erörterung einzelner oder aller TOP verstößt grundsätzlich gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und ist daher nur bei abweichender Vereinbarung zulässig.

Beschlüsse, die unter Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande kommen, sind auf Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt.

Sind nicht alle Eigentümer in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit nicht stillschweigend verzichtet werden.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 102/19, 25.05.2020
Wurde die Erstbestellung einer Verwalterwahl angefochten, gelten bei der Wiederwahl dieselben Grundsätze für die Überprüfung, ob der angefochtene Beschluss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 WEG entspricht, wie für die Neuwahl des Verwalters.

Die Bestellung einer Person zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit ihn für die Übernahme des Verwalteramts geeignet erscheinen lässt.

Der gewerblich tätige Verwalter benötigt zur Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 6820/19, 20.05.2020
Ein Verwalter war, selbst wenn sein Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt wird, vom Zeitpunkt seiner Bestellung an dennoch berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse auszuführen, die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten oder Zustellungen und Willenserklärungen entgegenzunehmen; sein Handeln wird durch die rechtskräftige Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses nicht unberechtigt.
LG Berlin I, AZ: 55 S 30/19, 21.01.2020
Wird ein Wohnungseigentümer oder sein Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, sind alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Der vorschnelle Ausschluss eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme, ohne sich zuvor über den Inhalt der Teilungserklärung vergewissert zu haben, stellt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters dar, so dass dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 WEG aufzuerlegen sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/19, 27.11.2019
Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen.

Darüber hinaus sind in der Bankkontenentwicklung auch sämtliche liquiden Geldabflüsse zu erfassen. Insbesondere muss deutlich werden, ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund von Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden sind (so auch LG Düsseldorf, Az.: 25 S 63/16).
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 39/18, 31.10.2019
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen.

Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 286/18, 18.10.2019
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