Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 61 - 80 von 200
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.

Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.

An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).

Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.

Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
Beschlüsse, die unter Verletzung der Ladungsfrist gefasst werden und darüber hinaus in ihrer Regelung unbestimmt sind, widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Werden die so gefassten Beschlüsse auf einer Wiederholungsversammlung unter Vermeidung der Fehler bestandskräftig neu gefasst, sind der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen
AG Arnstadt, AZ: 11 C 125/22, 05.12.2022
Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bezieht sich nur auf gemeinschaftliches Eigentum und eröffnet keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigentum gehörenden Bauteils zu beschließen.
AG Bonn, AZ: 210 C 32/22, 02.12.2022
Die Eigentümer können nur in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, in denen das Gesetz oder eine Vereinbarung eine Willensbildung in Form der Beschlussfassung ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Regelungsbereichen ist den Eigentümern eine Entscheidungsfindung in Form der Beschlussfassung nicht eröffnet.

Eine Beschlussfassung, die auf einen rechtskräftigen Titel bzgl. der Beseitigung baulicher Veränderungen einwirkt, ist nichtig.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 3/22, 02.12.2022
Die Frage, ob der Streithelfer der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist eigenständig zu beurteilen.

Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 2/22, 21.11.2022
Die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Ein Beschluss ist offenkundig anfechtbar, wenn die Frage, wie die Kosten der Maßnahme aufgebracht werden sollen, nicht geregelt worden ist oder die Beschlussfassung unbestimmt ist.
AG Unna, AZ: 18 C 24/22, 16.11.2022
Ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Auf diese Weise kann über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/2022, 11.11.2022
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
Stellen die in der Teilungserklärung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar, kann nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, kann das Gericht diesen Beschluss gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG auf Antrag hin ersetzen.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Negativbeschluss angefochten wurde.

Für eine Beschlussersetzung der Abrechnung durch das Gerichts ist es erforderlich, sämtliche Abrechnungsunterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
Ein Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag besteht zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Verweigern die übrigen Miteigentümer ihre Mitwirkung, muss ein Beschluss der Gemeinschaft herbeiführt und im Falle der Ablehnung ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgegangen werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
Vollmachtsformulare des Verwalters müssen nur die Stimmrechtsweisung mit Ja, Nein oder Enthaltung vorsehen. Auf einen Beschlussantrag kann nicht anders reagiert werden.
AG Brühl, AZ: 29 C 5/22, 20.10.2022
Rückwärts Vorwärts