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Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit dem 01.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22 WEG, 19.01.2023
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Verwalter rückwirkend ein höheres Verwalterhonorar beschließen lässt. Es gehört zum Geschäftsleben, gute und schlechte Geschäfte zu machen.
AG Köln, AZ: 215 C 58/22, 17.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Die Bestandskraft einer fehlerhaften Jahresabrechnung hat keinen Einfluss auf die Anfechtung der Verwalterentlastung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden.

Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten.
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
Im Falle der Schädigung des Sondereigentums bestehen Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn die Ursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
Ein Betretungsrecht ist zu bejahen, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist.

Es obliegt dem Verband und nicht dem Beklagten nachzuweisen, dass etwaige Baumaßnahmen in seiner Einheit "konform" sind. Der Verband kann lediglich Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verlangen, um sodann im Anschluss selbst zu prüfen, obs das gemeinschaftliche Eigentum davon (nachteilig) betroffen ist
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 31/21, 11.11.2022
Ein (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit ist nicht "der Verwalter" i.S.d. Vertreterklausel einer Teilungserklärung, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/22, 10.11.2022
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann das Gericht auf Antrag eines Eigentümers einen Verwalter per einstweiliger Verfügung für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellen.

Der Einholung von Vergleichsangeboten bedarf es bei einer Neuwahl des Verwalters nicht (sehr fraglich, Anm.d.Red.).
AG Kiel, AZ: 119 C 131/22, 26.10.2022
Ein Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag besteht zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Verweigern die übrigen Miteigentümer ihre Mitwirkung, muss ein Beschluss der Gemeinschaft herbeiführt und im Falle der Ablehnung ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgegangen werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
Vollmachtsformulare des Verwalters müssen nur die Stimmrechtsweisung mit Ja, Nein oder Enthaltung vorsehen. Auf einen Beschlussantrag kann nicht anders reagiert werden.
AG Brühl, AZ: 29 C 5/22, 20.10.2022
Eine Klausel mit der Formulierung, dass weitere Kosten nur für Sonderleistungen bei Bearbeitung von Angelegenheiten, die jedem Wohnungseigentümer obliegen, entstehen, ist unwirksam.

Ohne besondere Regelung im Verwaltervertrag hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehören.
AG Buxtehude, AZ: 31 C 389/21, 13.10.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022
Der Verzicht auf einen Wohnungs - oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 52/22, 06.10.2022
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
Der Zweck der Regelung in § 9b Abs.2 WEG entfällt jedoch, wenn die verklagte Verwaltung im Laufe des Rechtsstreits ausscheidet und eine neue Verwaltung bestellt ist. Die Handlungsfähigkeit ist dann gerade nicht mehr gefährdet, sodass die ursprüngliche Vertretungsregel nach § 9b Abs.1 WEG wieder auflebt.
AG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 C 201/21, 28.09.2022
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