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Urteile zu Kategorie: Nichtigkeit

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Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme ist nichtig, wenn das Vorhaben nicht hinreichend beschrieben wird.

Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713).
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 12/15, 22.05.2015
In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
§ 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten.

Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage sind keine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG.

Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, können diese nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
Die Wohnungseigentümer dürfen nur dann zur tätigen Mithilfe herangezogen werden, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die im Rahmen einer Hausordnung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG beschlossen werden können. Hierzu gehören Gartenarbeiten nicht.

Ein Verwalter kann zur SEPA-Umstellung kein Sonderhonorar verlangen.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, in welchem der WEG-Verband die Wartungsarbeiten von Rauchwarnmeldern an sich zieht, ist nichtig, da in Nordrhein-Westfalen die Wartungspflicht nicht dem Eigentümer, sondern dem Besitzer obliegt, § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NW.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
Ein Beschluss, der die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Miteigentümer auf Entfernung seines Wintergartens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Denn es hätte insoweit einer ausdrücklichen Beschlussfassung betreffend die Vergemeinschaftung der Befugnis zur Ausübung der Individualrechte im eigenen Namen auf den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer im Sinne einer bloß gesetzlichen Prozessstandschaft bedurft.
AG Ratingen, AZ: 8 C 294/15, 02.03.2016
Die Mitglieder einer Untergemeinschaften sind allein befugt, über die nur ihre Untergemeinschaft betreffenden Kostenpositionen zu beschließen. Ein dahingehender Beschluss kann nichtig sein.

Sollen nach der Gemeinschaftsordnung die Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit über die Lasten und Kosten entscheiden, wird die Grenze ihrer Beschlusszuständigkeit nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern erst dann überschritten, wenn sie dadurch einen in der Gemeinschaftsordnung bestimmten oder den auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel ändern.
LG Hamburg, AZ: 318 S 74/15, 17.02.2016
Hat die Verwalterin ohne erkennbaren Anlass einen Rechtsanwalt in den Versammlungsraum gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke eines Mandantengespräches unterbrochen, fehlt es nicht nur an dem erforderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war die Vorgehensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einseitig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 261/15, 08.07.2016
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG hat ein Wohnungseigentümer nur eine solche bauliche Veränderung hinzunehmen, durch die ihm kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann zwar nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, also von der Straße, vom Hof oder Garten oder auch von der Wohnung eines anderen Eigentümers aus sichtbar ist.

Ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 5 WEG hat nicht den Fortfall des Teilnahmerechts eines Wohnungseigentümers zur Folge.

An einem Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 179/02, 21.11.2002
Die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten verstößt ohne abweichende Vereinbarung gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht.

Es fehlt einem Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und kein Kostenrahmen bekannt gegeben wurde.
AG München, AZ: 481 C 11177/16, 18.01.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
Ein Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist.

Bei einer modernisierenden Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG ist keine Einstimmigkeit erforderlich.

Ein Anspruch auf Berichtigung Fehlern im Protokoll der Eigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn bei einem falsch wiedergegebenen Beschlusstext eine Auswirkung auf das Beschlussergebnis besteht.

Ein Negativbeschluss, d.h. ein Beschluss, der mehrheitlich von der Versammlung abgelehnt wurde, muss nicht protokolliert werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 8/12, 31.08.2012
Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen.

In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein.

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so muss es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 328/17, 26.10.2018
Erhält der Verwalter eine höhere Sondervergütung für Wohngeldklagen als der das Gerichtsverfahren bearbeitende Rechtsanwalt, ist der Vergütung nicht verhältnismäßig.

Eine entsprechende Klausel im Verwaltervertrag ist gem. § 307 BGB nichtig.
LG Köln, AZ: 29 S 48/18, 29.11.2018
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