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Urteile zu Kategorie: Änderung des Kostenverteilerschlüssels

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Unterbleibt eine Verbindung von zwei Anfechtungsklagen verschiedener Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss, so kann die zwingend notwendige Verbindung auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzübergreifend erfolgen. Mit Rechtskraft der ersten Klage wird die zweite Klage unzulässig.

Eine Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite ist gem. § 66 ZPO nicht mehr möglich ( a.A. noch: BGH V ZR 196/08 ).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 7/12, 26.10.2012
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nur dann Rechnung, wenn die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ebenfalls erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 114/09, 15.01.2010
Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durchsetzbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/10, 17.12.2010
1. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar § 22 Abs. 1 WEG.

2. Eine im Grundbuch nicht eingetragene Änderungsvereinbarung wrkt nicht gegen den Sonderrechtsnachfolger, § 10 Abs. 2 WEG a.F.
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, § 16 Abs. 3 WEG.

Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/10, 01.04.2011
Wird ein Wirtschaftsplan mit fehlerhaftem Kostenverteilerschlüssel bestandskräftig, kann dies auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zur Bindungswirkung für die betreffende Jahresabrechnung führen.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 30/11, 06.09.2011
Für den Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehrbelastung (mindestens 25 %) desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.

Die Regelung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG wird der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/09, 10.06.2010
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.

Die Belastung nur eines Teils der Wohnungseigentümer mit den Kosten der Instandsetzung des Daches einer Einzelhausanlage ist nicht möglich. Zwar mögen die Wohnungen der Dachgeschossbewohner dem instand zu setzenden Dach näher sein als die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Es fehlt aber an einer gesteigerten Gebrauchsmöglichkeit und an einem konkreten Objektbezug, §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 164/09, 18.06.2010
Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Zwar ist den Materialien (BT-Drucks. 16/887 S. 23) zu entnehmen, dass eine Änderung des Umlageschlüssels an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll. Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 3/11, 16.09.2011
1. Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schiedsvereinbarungen in einer Teilungserklärung nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.

2. Eine Beschlussfassung, die den Kostenverteilerschlüssel rückwirkend für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume ändert, verstößt gegen den Vertrauensschutzgedanken und widerspricht somit einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
LG München I, AZ: 36 S 19072/09, 02.09.2010
Der Verwalter ist uneinschränkbar berechtigt, § 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG, Berufung einzulegen, wenn er mehrheitlich gefasste Beschlüsse verteidigen will.

Es gibt keine Pflicht der Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des Beirats zu folgen.

Ist lediglich die Entlastung Beschlussgegenstand der WEG-Versammlung, kann der Verwalter nicht als Vertreter einzelner Eigentümer mit abstimmen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 170/12, 19.04.2013
§ 16 Abs. 3 WEG räumt nur die Kompetenz ein, im Rahmen einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen. Die Bestimmung begründet hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW-RR 2010, 811, 812).
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 99/12, 06.03.2013
Die Reinigungs- und Hausmeisterkosten können nicht nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden, da es sich hierbei nicht um Betriebskosten, sondern um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die von § 16 Abs. 3 WEG nicht erfasst werden.

Die Kabelgebühren können in den Umlageschlüssel " pro Einheit" geändert werden.

Die Aufzugskosten können anteilig nach der tatsächlichen Nutzung der Eigentümer umgelegt werden, wobei es auch zulässig, dass die Eigentümer in den höheren Etagen einen höheren Anteil zu tragen haben.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 7627/08, 25.03.2009
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.

Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
Der Kabelanschluss ist dem Sondereigentum zuzuordnen, so dass in Ermangelung einer Kostenregelung in der Teilungserklärung die Eigentümer die verteilung nach freiem Ermessen umlegen können. Dies ist bei einer Umlage nach Anschlüssen nicht zu beanstanden.

Die Ändedrung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilung ist nichjt dahin zu verstehen, dass ein Wohnungseigentümer, der längere Zeit ortsabwesend ist, anteilig oder sogar komplett von verbrauchsabhängigen Kosten (hier: Wasser/Abwasser) befreit werden kann. Ein derartiger Beschluss´stellt eine unzulässige Einzelfallregelung dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Ist nach der Teilungserklärung eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich, führt lediglich ein Verstoß gegen den sachlichen Anwendungsbereich der vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses.

Soweit allein das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, der Versammlungsleiter jedoch dennoch einen positiven Beschluss verkündet hat, führt dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (BGH 10.06.2011 - V ZR 2/10, NJW-RR 2011, 1165; LG München I, Az.: 36 S 12740/10, ZWE 2011, 140).

Das Erfordernis der ggfs. nochmaligen Übersendung des bereits vorliegenden Einzelwirtschaftsplans stellt dann keine bloße Förmelei dar, wenn schon unklar ist, welcher Wirtschaftsplan beschlossen sein soll.

Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftspläne ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären (vgl. BGH NJW 2005, 2061).
LG München I, AZ: 1 S 1817/13, 13.01.2014
1. Ein Beschluss, der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung nicht bezeichnet, ist ungültig, wenn eine Vorbefassung nicht möglich war.

2. Die Umlegung der laufenden Kosten für eine Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer ist nicht sachgerecht. Ein dahingehender Beschluss ist ungültig.
AG Heilbad Heiligenstadt, AZ: 3 C 331/13, 20.12.2013
Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Regelung der Kosten baulicher Maßnahmen (hier: Garagen) ist den Wohnungseigentümer nur "im Einzelfall" eingeräumt.

Durch einen Mehrheitsbeschluss können einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich keine Leistungspflichten auferlegt werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
Ein in Bestandskraft erwachsener Instandsetzungsbeschluss kann nicht mehr auf seine wirtschaftliche und bauliche Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Ein Wohnungseigentümer muss auf einer Eigentümerversammlung die Stimmabgabe der Vertreter, die ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde in Vertretung für andere Eigentümer gestimmt haben, gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 2028/15, 02.09.2016
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