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Urteile zu Kategorie: Kaufvertrag

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Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegennahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 374/11, 06.02.2013
Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegennahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 374/11, 06.02.2013
Zwar stellt die Wohnfläche einer Wohnung nach der Verkehrsauffassung ein Merkmal dar, das von wesentlicher Bedeutung für den Wert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96 -, NJW 1997, S. 2874, 2875). Sie kann damit grundsätzlich Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein. Sie liegt weder in der Zurverfügungstellung des Exposés, noch in der Übergabe einer Wohnflächenberechnung.
OLG Saarbrücken, AZ: 1 U 377/12, 28.08.2013
§§ 284, 320, 326, 478 BGB
Der Käufer kann nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks wegen etwaiger Sachmängel die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB nicht mehr erheben. Der Käufer ist vielmehr auf die ihm durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt.

Auch ohne Spezifizierung des Gewährleistungsanspruchs kann er den Kaufpreis vielmehr schon dann und insoweit einbehalten, als er überhaupt berechtigt ist, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Mängeleinrede auf der Grundlage eines noch nicht näher konkretisierten Gewährleistungsanspruchs wird in § 478 BGB praktisch vorausgesetzt.

Es reicht aus, wenn die Mängeleinrede sowohl vor als auch während des Prozesses ausdrücklich erhoben wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 11/90, 18.01.1991
Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 14.06.1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; BGH, Urt. v. 22.11.1991, V ZR 215/90).

Ein bloßes Schweigen kann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn zum einen hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht
OLG Rostock, AZ: 3 U 16/11, 08.12.2011
Es liegt insoweit kein Fall der subjektiven oder objektiven Unmöglichkeit gem. § 275 Absatz 1 BGB vor, wenn ein Teil einer verkauften Briefmammlung zwischenzeitlich veräußert wurde, wenn die Möglichkeit besteht, die veräußerten Marken zurückzukaufen.

Bereits das Bestehen einer Einrede schießt den Verzugseintritt aus, unabhängig davon, ob sich der Beklagte als Schuldner auf diese Einrede berufen hat.
LG Bochum, AZ: I-1 O 292/10, 15.07.2014
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 94/13, 28.05.2014
Um Kleinigkeiten streit`man nicht,
zieht jedenfalls nicht vors Gericht.

Dies gilt nicht nur in diesem Fall,
das gilt beinahe überall.

Sonst kann Gerechtigkeit auf Erden
ganz unerfreulich teuer werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 3 C 443/86, 16.03.1987
Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Hat der E-Bay-Verkäufer durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht, ist er dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 42/14, 12.11.2014
Bei der Klage auf oder aus Wandelung ist Erfüllungsort der so genannte Austauschort, d. h. derjenige Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (BGH, Urt. v. 09.03.1983, NJW 1983,1479 f).

Dies ist der Wohnsitz des Käufers, da er nach § 346 Satz 1 BGB a. F. lediglich das Zurückgewähren der Leistung schuldet und somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen hat, über die Ware zu verfügen.
LG Kleve, AZ: 5 S 90/02, 22.11.2002
Bei Ansprüchen wegen Rückabwicklung aus einem Internetkaufvertrag ist das Gericht örtlich zuständig, an dessen Ort sich der Kaufgegenstand befindet, mithin der Wohnsitz des Käufers.
AG Bottrop, AZ: 11 C 137/15, 01.07.2015
Ein Vertragshändler muss sich aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen des Autoherstellers V.-AG zurechnen lassen. Sie hat durch ihr Auftreten (Verwendung des Firmenlogos, Slogan: “Gemeinsame Wurzeln“) besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen.

Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters des Vertragshändlers und mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren.
LG München II, AZ: 23 O 23033/15, 14.04.2016
Hat ein Juwelier eine Rolexuhr in Kommission genommen und diese in der Nachtauslage seines Schaufensters belassen, so haftet er für deren Verlust durch Einbruchdiebstahl auch dann, wenn er sicherungstechnische Vorkehrungen getroffen hat, sofern es sich nicht um einen ganz außergewöhnlichen Einbruch handelt.
OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U 136/15, 16.01.2017
Ein Beweissicherungsverfahren, welches zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Kaufvertrag gegen den Verkäufer eingeleitet wird, hemmt nicht Verjährung der Forderungen des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises.
AG Bottrop, AZ: 12 C 76/17, 01.06.2017
1. Das Einstellen eines Angebots auf eBay stellt ein rechtskräftiges Verkaufsangebot im Sinne des § 145 I BGB dar, der Höchstbietende bei Abbruch der Auktion hat Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß
§ 433 I BGB.
LG Berlin I, AZ: AZ: 4 0 293/04, 20.07.2004
Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 100/15, 24.08.2016
Verklickt sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2
LG Berlin I, AZ: 31 O 270/05, 15.05.2007
Bietet ein Lieferant ein Standardprogramm an,
das für den Einsatz noch modifiziert werden muss, so
erteilt er den Rat, dass das Programm vom Konzept her
für den Anwender geeignet ist.
LG Augsburg, AZ: 1 HKO 3992/83, 29.11.1984
Eine Willenserklärung bei der unbewusst das objektiv erklärte und subjektiv gewollte auseinanderfallen kann nach § 119 I Alt. 1 angefochten werden. Von der Erklärenden wird nicht erwartet, dass sie die veraltete Mengenbezeichnung „Gros“ kennt.
LG Hanau, AZ: 1 O 175/78, 30.06.1978
Ein Unternehmen ist bereits bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, den Vertragspartner ausgiebig zu beraten und aufzuklären, wenn es sich dazu verpflichtet diesem eine Standard- und Spezialsoftware zu liefern und zu installieren, bei dem der Datentausch zwischen dem Warenwirtschaftssystem des Bestellers und seinen Kunden ermöglicht werden soll. Hierzu gehörte insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme.
OLG Hamm, AZ: 12 U 26/07, 08.08.2007
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