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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 72/09, 15.01.2010
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, welcher die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).

Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.

§ 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften. Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.

Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 58/99, 20.09.2000
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Wohnungseigentümern, als auch aus Teileigentümern und ist in der Teilungserklärung bei den Bestimmungen über die Kostentragung nur von Wohnungseigentümern die Rede, so bedeutet dies nicht, dass die Teileigentümer von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Die Entlastung eines WEG-Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümer entspricht grundsätzlich der ordnungsgemäßen Verwaltung, da in der Entlastung kein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 11/03, 17.07.2003
Unterbleibt eine Verbindung von zwei Anfechtungsklagen verschiedener Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss, so kann die zwingend notwendige Verbindung auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzübergreifend erfolgen. Mit Rechtskraft der ersten Klage wird die zweite Klage unzulässig.

Eine Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite ist gem. § 66 ZPO nicht mehr möglich ( a.A. noch: BGH V ZR 196/08 ).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 7/12, 26.10.2012
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nur dann Rechnung, wenn die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ebenfalls erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 114/09, 15.01.2010
Der Beschluss zur Aufnahme eines Kredits durch die Eigentümergemeinschaft zur Finanzierung einer Sanierung ist nicht nichtig, §§ 10 VI; 21 III, IV; 27 I Nr. 4; 46 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/11, 28.09.2012
Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversamm-lung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist wirksam. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997
Enthält die Teilungserklärung eine Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so gilt dies auch für die zu fassenden Organisationsbeschlüsse, §§ 23 IV, 24 VI WEG (Fortführung von BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997, OLG Schleswig, 2 W 230/03, OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04)
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann nicht das Stimmrecht entzogen werden. Geschieht dies dennoch, sind alle Beschlüsse ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis anfechtbar, §§ 10 Abs. 2 S. 2, 23, WEG, 134, 138 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 60/10, 10.12.2010
Eine unvollständige oder fehlerhafte Eigentümerliste kann grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG nachgereicht werden. Die Nachbenennung ist selbst noch in der Berufungsinstanz zulässig.
LG München I, AZ: 1 S 22360/10, 09.05.2010
Die Blockwahl des Verwaltungsbeirates 28.01.2005 widerspricht nicht dem Verständnis von demokratischem Wahlverhalten, § 29 WEG.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 44/04, 28.01.2005
1. § 29 enthält WEG keine Vorgabe, in welcher Weise die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu erfolgen hat.

2. Bei einer Blockwahl besteht die Gefahr, der Manipulation hinsichtlich des Nachrückens der stellvertretenden Beiratsmitglieder, wenn ein ordentliches Mitglied ausfällt. Da aufgrund der Blockwahl keines der Mitglieder einen Vorrang aufgrund einer höheren Stimmenanzahl hat, ist nicht nach objektiven Kriterien bestimmbar, welches der stellvertretenden Mitglieder nachrücken muss.

3. Zum anderen werden die Wohnungseigentümer bei einer Blockwahl gezwungen, auch ihnen möglicherweise nicht genehme Kandidaten mitzuwählen, denen sie bei einer Einzelwahl nicht ihre Stimme geben würden. Dies ist mit den auch innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft geltenden demokratischen Prinzipien nicht vereinbar.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 42/04, 06.05.2004
Ein Eigentümer, der einen Beschluss über eine bauliche Veränderung gem. § 14 Nr. 1 WEG nach § 23 IV 2 WEG nicht anficht, kann sich auch nicht mehr auf eine Kostenbefreiung infolge des Fehlens der Zustimmung nach § 22 I WEG berufen, auch wenn er der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 6, 22 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 4 WEG. Er muss die Kosten für die bauliche Veränderung mittragen.
LG München I, AZ: 1 S 19089/10, 28.02.2011
Wohnungseigentümer, die einer Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, oder einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG nicht zuzustimmen brauchten, weil sie nicht beeinträchtigt werden, und deshalb auch nicht zugestimmt haben, sind nach der Regelung des § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.) von der Pflicht befreit, an den diesbezüglichen Kosten teilzunehmen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
Werden Rechte einzelner Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG festgelegte Maß hinaus gar nicht beeinträchtigt, so fehlt es an einem rechtfertigenden Grund dafür, daß auch solche Wohnungseigentümer die beabsichtigte Veränderung mitbeschließen müssen, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG..
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
Das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, den Wohnungseigentümern - unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfs - die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die "Erfordernisse der Zeit" entgegenzuwirken.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 8/12, 06.06.2012
Die Anbringung eines Parkbügel auf einem Parkplatz stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, welcher alle betroffenen Wohnunsgeiegntüemr zustimmen müssen, § 22 Abs. 1 WEG.
AG Grevenbroich, AZ: 25 C 42/11, 21.05.2012
Treffen die Wohnungseigentümer eine zum Erstbeschluss inhaltlich identische Regelung, bezwecken sie in der Regel, die Anfechtbarkeit eines anderen Beschlusses wegen etwaiger formeller oder materieller Mängel zu beseitigen.
LG Köln, AZ: 29 S 225/11, 21.06.2012
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