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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Eine bauliche Maßnahme, die der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums dient, kann bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, Maßnahme der Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG oder als "modernisierende Instandsetzung" Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG sein.

Der Erneuerung der Heizanlage steht nicht entgegen, dass sie derzeit funktionstüchtig ist.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 438/10, 28.07.2010
Eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist nicht nur auf die bloße Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile (hier: Heizungsanlage) oder Einrichtungen beschränkt, sondern umfasst bei der Ersatzbeschaffung auch die technische Weiterentwicklung sowie den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse.


Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 18/04, 21.07.2005
1. Der Zustandsstörer kann ebenfalls zur Beseitigung einer Störung (und nicht lediglich zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.

2. Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird.

3. Die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede führt nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 130/09, 04.03.2010
Die Errichtung neuer Außenfenster für die Wohnanlage beinhalten einen Eingriff in die Fassade. Die Verglasung von offenen Balkonen oder Loggien ist keine Modernisierung im Sinne des Mietrechts; § 559 BGB.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 220/10, 26.10.2012
Das Fehlen einer wirksam beschlossenen Abrechnung 2004 hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu den Jahresabrechnungen 2005, 2006 und 2007 zur Folge. Sie müssen die Gegebenheiten widerspiegeln. Jede Abrechnung fußt auf der älteren. Abgrenzungen sind nie ganz zu vermeiden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 117/08, 14.05.2009
Der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem Verband gerichtlich geltend gemacht werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/06, 30.03.2006
1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist.

2. Eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter lässt eine abweichende Nutzung nur zu, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, was bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen ist.

3. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung.

4. Die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung neu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZA 1/11, 16.06.2011
Ein Stellplatz steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer der genannten Wohnanlage. An diesem kann nur ein Sondernutzungsrecht begründet werden, welches zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf.

Mit jeder Fortsetzung der Nutzung alleinigen Nutzung entsteht der Unterlassungsanspruch immer wieder neu, so das eine Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht kommt.
KG Berlin, AZ: 24 W 201/05, 04.12.2006
Ein Eigentümer kann eine bevorstehende unzulässige bauliche Veränderung im Wege der einstweiligen Verfügung entgegentreten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Baumassnahme eine erhebliche Beeinträchtigung befürchten lässt.
AG München, AZ: 483 C 703/10, 08.07.2010
Ein Eigentümer, der eine bauliche Änderung vornehmen möchte, kann von den übrigen Eigentümern grundsätzlich die rechtlich verbindliche Klärung der diesbezüglichen Rechtslage verlangen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn der Anspruchsteller zunächst nicht die Eigentümerversammlung mit seinem Anspruch anruft, bevor er Klage erhebt.
LG München I, AZ: 1 S 4964/09, 16.11.2009
Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (z. B. Teppich, Fliesen, Parkett) kann verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch ein auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beruhendes Recht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.
LG Halle, AZ: 2 T 31/09, 11.08.2009
Die Vergrößerung der Fenster durch Einbau von bodentiefen Fenster-, Türelementen stellt sich als ein auf Dauer vorgesehener Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und daher als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 21/07, 23.05.2007
Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 51/03, 24.02.2004
Ein Wohnungseigentümer haftet als Zustandsstörer nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft. Dieser steht grundsätzlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
KG Berlin, AZ: 24 W 317/06, 19.03.2007
Ein Beschluss über den Einbau von Rauchmeldern in allen Wohnungen ist nicht nichtig. Bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich jedenfalls um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Var. WEG, die gemeinschaftlich erfüllt und beschlossen werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
Bei der Genehmigung eines bereits errichteten Gartenhauses durch Beschlussfassung handelt es sich um die Genehmigung einer baulichen Veränderung, § 22 Abs. 1 WEG.

Wird dieser Beschluss fehlerhaft als Mehrheitsbeschluss gefasst, ist er nur rechtwidrig mit der Folge, dass er bestandskräftig werden kann, wenn ein beeinträchtigter Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt.
LG München I, AZ: 1 S 20283/08, 16.02.2009
Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (hier: Balkon) bezieht sich immer nur auf die Maßnahme, für die sie erbeten worden ist.

Eine Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich, wenn sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 16/06, 10.03.2006
Das Sondereigentum schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus. Für das Sondereigentum ergibt sich der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Miteigentümergemeinschaft aus der Ausgestaltung, die das Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat.
VG München, AZ: M 8 K 10.3187, 10.01.2011
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass das von außen deutlich sichtbare Anbringen eines Plakats mit einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Meinungsäußerung im Fenster der Eigentumswohnung nur aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zulässig ist.

Unter Berücksichtigung dessen steht jedem Miteigentümer auch gegen einen ablehnenden Beschluss weiterhin die Möglichkeit offen, im jeweiligen Einzelfall die gerichtliche Überprüfung durch Beschlussanfechtung herbeizuführen.
AG Erfurt, AZ: 5 C 69/09, 12.01.2011
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