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Urteile zu Kategorie: Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung

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Der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem Verband gerichtlich geltend gemacht werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/06, 30.03.2006
In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG.

Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 119/06, 10.04.2008
Ein im Mietvertrag vereinbarter Umlagemaßstab gilt auch für solche Betriebskosten, die - wie die Grundsteuer aufgrund des Steuerbescheides - abgrenzbar sind und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten.

Für eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zuordnen lassen, bestehen dagegen aus der Sicht des Mieters, die für das Verständnis der Klausel maßgeblich ist, keine erkennbaren Anhaltspunkte.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 169/03, 26.05.2004
Zwar wird der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel als heilbar angesehen (BGH NJW 2012, 2512; OLG München NJW 2008, 156). Geht es aber nicht um eine bloße Nachholung zunächst unterbliebener Unterschriften, sondern um die Ersetzung einer Unterschriftenverweigerung durch die Unterschriften anderer Wohnungseigentümer, können die nachträglichen Unterschriften nicht mehr den Zweck erfüllen, dass durch sie die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigt wird, da diese bereits durch die vorherige Verweigerung der Unterschriften in Frage gestellt ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 298/12, 06.08.2013
Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.
AG Bonn, AZ: 27 C 91/11, 19.10.2012
§§ 7 Abs. 1 S. 4, 9a HeizkVO; 21 Abs. 3, 4 WEG
Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Teilungserklärung enthaltenen Flächenangaben Abweichungen zu den tatsächlichen Größen aufweisen, sofern nicht ersichtlich ist, dass die Wohnungen der Kläger hiervon überdurchschnittlich benachteiligt würden.
AG Bonn, AZ: 27 C 136/12, 21.12.2012
Bestimmt die Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen besitzt, für jede Wohnung eine Stimme hat, führt dies dazu, dass jeder Eigentümer nicht nur für sein Wohnungseigentum, sondern auch für sein Teileigentum jeweils eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung besitzt.

Da Wohnungs- und Teileigentum keine unterschiedliche Rechtsqualität zukommt, bestimmt § 1 Abs. 6 WEG, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend gelten.

Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
Ein in der Teilungserklärung vereinbarter Schlüssel, wo nach der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen ist, ist mangels Bestimmtheit nichtig, da es unterschiedliche Methoden der Flächenberechnung gibt.

Die Kosten sind mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 156/12, 17.05.2013
§ 16 Abs. 3 WEG räumt nur die Kompetenz ein, im Rahmen einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen. Die Bestimmung begründet hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW-RR 2010, 811, 812).
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 99/12, 06.03.2013
Bei der Angabe in der Teilungserklärung „Laden“ handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. von § 10 I Satz 2, § 15 I WEG. Ein solches Teileigentum darf grundsätzlich nur im Rahmen der Zweckbestimmung genutzt werden. Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung „Laden“ nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer nach einer typisierenden Betrachtung keine Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet.
OLG München, AZ: 34 Wx 111/06, 08.12.2006
Die Reinigungs- und Hausmeisterkosten können nicht nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden, da es sich hierbei nicht um Betriebskosten, sondern um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die von § 16 Abs. 3 WEG nicht erfasst werden.

Die Kabelgebühren können in den Umlageschlüssel " pro Einheit" geändert werden.

Die Aufzugskosten können anteilig nach der tatsächlichen Nutzung der Eigentümer umgelegt werden, wobei es auch zulässig, dass die Eigentümer in den höheren Etagen einen höheren Anteil zu tragen haben.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 7627/08, 25.03.2009
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.

Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Sondereigentumseinheit hat zur Folge, dass dinglich eine Veräuße­rung nur als Einheit möglich ist. Demzufolge kann eine Regelung in der Teilungs­erklärung, wonach jedes Sondereigentum eine Stimme gewährt, nur so verstanden werden, dass jede Sondereigentumseinheit eine Stimme gewährt.

Auf den tatsächlichen Willen des teilenden Eigentümers bei Errichtung der Teilungserklärung kommt es nicht an, wenn es sich dabei um Umstände handelt, die außerhalb der notariellen Urkunde liegen, da diese Umstände bei der Auslegung der Teilungserklärung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Übrigen kann eine jahrelange andere Handhabung bei den Abstimmungen in den Wohnungseigentümerversammlungen dagegen sprechen, dass bereits mit Errichtung der Teilungserklä­rung einem Miteigentumsanteil mehrere Stimmanteile zufallen sollen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 73/13, 09.01.2014
Massive Eingriffe in die Gestaltung des Außenbereichs (hier Verlegung Mülltonnen- und Briefkastenanlage) bedürfen der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar.

Bei einem Beschluss zur Erweiterung der Tagesordnung handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsordnung (Organisationsbeschluss). Diese anzufechten fehlt i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis.

Ist der betroffene Wohnungseigentümer ausschließlich zur Kostentragung verpflichtet, so ist er auch allein berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen.
OLG München, AZ: 34 Wx 76/05, 19.09.2005
Den Angaben im Aufteilungsplan kommt jedoch nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu (BGH NJW-RR 2010, 667 f).

Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu bestimmen.

Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 94/12, 14.01.2014
Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen vorsieht, darf sich ein Wohnungseigentümer von einem Rechtsanwalt auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen.

Verweigert die Versammlung dem Rechtsanwalt die Teilnahme, entsprechen die gefassten Beschlüsse nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung, ohne dass die Kausalität widerlegt werden kann.
AG Rosenheim, AZ: 12 C 322/14, 09.09.2014
Das Interesse des Klägers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis, den er nur erlangen kann, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.

Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass maßgebend das Einzelinteresse des Klägers ist.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 112/15, 14.04.2014
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
Werden in der Teilungserklärung die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet, ist dies nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend bei der Auslegung einer Zweckbestimmung dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 167/14, 17.06.2015
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