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Urteile zu Kategorie: Streitwert

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Auch ohne dem Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte ist für die Beschlussanfechtung der Verwalterentlastung ein Beschwerdewert von mindestens 1.000,00 EUR anzunehmen, <3 3 <zpo.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 236/10, 31.03.2011
Bei der Streitwertberechnung einer Räumungsklage nach § 41 I 2 GKG ist die einjährige Nettokaltmiete einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer maßgeblich.
OLG Celle, AZ: 2 W 239/08, 11.11.2008
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG führt nicht zwingend dazu, dass ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Mehrheit die Abberufung des Verwalters durch das Gericht erreichen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/11, 10.02.2012
Der Beschwerdewert im WEG-Verfahren richtet sich nach § 3 ZPO, der Gegenstandswert nach § 49a GKG. Sie müssen daher nicht identisch sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 215/11, 08.03.2012
Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
OLG Stuttgart, AZ: 13 W 38/11, 12.01.2012
Bei der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung ist für die Berechnung des Geschäftswertes das Einzelinteresse des klagenden Wohnungseigentümers maßgeblich.
AG Regensburg, AZ: 8 C 2322/08, 06.03.2009
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.

Dass es um die außergerichtliche Klärung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht und dieser, wenn sie scheitert, ein streitiges Gerichtsverfahren folgen kann, ändert nichts daran, dass der Nennbetrag der Forderungen das Interesse der Parteien bestimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 182/12, 19.06.2013
Wird ein Mieter wegen der Besorgnis ausbleibender Mieten auf Zahlung der künftigen Mieten verklagt, § 259 ZPO, so beträgt der Streitwert für diesen Antrag sechs Monatsmieten.

Im Hinblick auf die zweimonatige Salvierungsfrist gemäß § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB ist auch in - ex ante betrachtet - einfachen Fällen nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage an den Beklagten mit dem Erlass eines Räumungsurteils zu rechnen.
LG Essen, AZ: 15 T 113/12, 16.09.2013
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
1. Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.

2. Der Gesetzgeber hat mit der normierten Obergrenze zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ein Streitwert bis zur Höhe des Fünffachen seines Einzelinteresses zumutbar ist.

3. Betrifft ein Beschluss die Änderung des Verteilungsschlüssels ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO von dem dreifachen Jahreswert auszugehen.
KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
Das „Interesse“ in Beschlussanfechtungsklagen ist nicht mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen, sondern unter wirtschaftlicher Betrachtung zu bestimmen.

Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs.
OLG Stuttgart, AZ: 5 W 32/11, 12.03.2012
§ 49a GKG

1. Das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung entsprechend dem Gesamtwert der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung zu bemessen.

2. Für die Bewertung des Interesses ist nur auf dieses Ziel abzustellen und nicht darauf, dass anstelle der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung ja eine andere Abrechnung treten wird.
OLG Bamberg, AZ: 3 W 94/10, 29.07.2010
Auch derjenige, der eine Jahresabrechnung insgesamt anficht (nebst den entsprechenden Einzelabrechnungen), geht regelmäßig nicht davon aus, dass er am Ende ohne jedwede eigene Belastung dastehen wird, sondern dass sich lediglich ein wie auch immer gearteter Vorteil für ihn einstellt, der einem Bruchteil seiner Einzelabrechnungen entspricht.

Es kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kläger den Beschluss vor allem mit formalen Argumenten angefochten hat. In einem solchen Fall ist eine Bemessung des Einzelinteresses mit 25% der nach der Einzelabrechnung auf den Kläger entfallenden Kosten nicht als ermessensfehlerhaft zu niedrig.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 11 W 37/14, 07.11.2014
Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
OLG Düsseldorf, AZ: I-18 W 23/14, 26.05.2014
Dem Sinn und Zweck des § 49a Satz 3 GKG wird aber nur Genüge getan, wenn eine Addition der (Einzel-) Verkehrswerte der verschiedenen Kläger unterbleibt, da sich anderenfalls durch die Addition der Verkehrswerte Streitwerte ergeben könnten, die zu dem wirtschaftlichen Interesse des Anfechtungsklägers außer Verhältnis stünden.

Werden Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 335/14, 15.04.2015
Der Streitwert richtet bei einer Anfechtungsklage nach der Addition der Einzelinteressen auf der Klägerseite befindlichen Streitgenossen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/15, 02.11.2015
Der Streitwert für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen kann mit 10% des Jahresumsatzes der Gemeinschaft oder nach der Höhe etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Verwaltung oder den Beirat (BGH NJW-RR 2011,1026), angesetzt werden.

Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ist eine freie Schätzung durch das Gericht vorzunehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist die Festsetzung auf je 2.000,00 € nicht zu beanstanden.
OLG Köln, AZ: 16 W 29/15, 29.07.2015
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung entspricht dem Kaufpreis der Eigentumswohnung.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 592/15, 04.04.2016
Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
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