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Unfallbedingte Arztkosten sind bei vorsorglicher Untersuchung ohne festgestellte Körperverletzung nicht erstattungsfähig; §§ 249 Abs. 2 Satz 1; 823 Abs. 1 BGB; 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 95/13, 17.09.2013
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Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat.

Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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