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Zum Mitverschulden eines Motorradfahrers, der an einer roten Ampel wartende Fahrzeuge überholt und dabei mit einem von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw kollidiert; §§ 287 ZPO, 1, 5, 10 StVO
LG Tübingen, AZ: 5 O 80/13, 10.12.2013
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Ein Motorradfahrer verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, wenn er bei unklarer Verkehrslage eine vor einer roten Ampel stehende Kolonne entgegen § 5 StVO überholt.

Biegt eine anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links durch eine Lücke in einer Kolonne in die Straße ein, obwohl ihm die erforderliche Sicht nach links genommen ist und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem die Kolonne überholenden Motorrad, ist eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Motorradfahrers anzunehmen.

Der Aufwand zur Führung eines Haushalts in verschiedenen Größenordnungen, auch in Form eines Zwei-Personen-Haushalts ist gerichtsbekannt und kann daher ohne Sachverständigengutachten durch das Gericht festgestellt werden (§ 287 ZPO). Dabei kann die gesetzgeberische Entscheidung nach § 21 JVEG ergänzend zur Höhe der Kosten herangezogen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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