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Herausgabeanspruch eines Wohnungseigentümers unterliegt nicht der Verwirkung; §§ 242, 985, 912 BGB; 14, 22 WEG
LG München I, AZ: 36 S 23656/12, 12.09.2013
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1. Der Herausgabeanspruch stellt einen Kernbestandteil des Eigentums dar und eine Verneinung desselben bedeutet wirtschaftlich eine Enteignung des Eigentümers. Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs ist daher nur dann möglich, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist (OLG München, NJW-RR 2008, 247).

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer Störung und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung verpflichtet sein kann (BGH, NJW-RR 2010, 807 ff).

2. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nach den für Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten ankäme. Auszugehen ist vom protokollierten Wortlaut der Beschlüsse (zu allem BGH, ZMR 2010, 378 ff).

Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, zum Beispiel, weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, NJW 1998, 3713 ff).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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