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Ausbesserungsarbeiten können ordnungsgemäße Instandsetzung sein; §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 5 S. 2, 22 Abs. 1 WEG
LG Bremen, AZ: 4 S 75/10, 11.03.2011
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Beabsichtigte Putz- und Anstricharbeiten an einer Mauer zum Grundstück des Nachbarn stellen auch dann eine ordnungsgemäße Instandhaltung dar, wenn aus Kostengründen zunächst nur die stark betroffenen Stellen ausgebessert werden sollen.

Grundsätzlich steht den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung zur Instandsetzung hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme und auch im Bezug auf die einzelnen Sanierungsschritte ein Ermessensspielraum zu, der nicht zu kleinlich bemessen werden darf. Dem steht nicht entgegen, dass die Maßnahme nicht geeignet ist, die Schäden dauerhaft zu beseitigen.

Dieser ist erst dann überschritten, wenn eine Maßnahme beschlossen wird, gegen die sich jeder vernünftige und wirtschaftlich denkende Wohnungseigentümer entschieden hätte.

Daher können auch provisorische Maßnahmen unter die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 Weg fallen (vgl. Bärmann § 21 Rn. 86). Es ist insofern bei der Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Maßnahme auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft abzustellen (vgl. LG Köln BeckRS 2010, 24834). So steht es auch im Auswahlermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ob eine billigere Lösung mit kürzerer Lebensdauer oder eine aufwendigere mit längerer Lebensdauer gewählt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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