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Ausbesserungsarbeiten können ordnungsgemäße Instandsetzung sein; §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 5 S. 2, 22 Abs. 1 WEG
LG Bremen, AZ: 4 S 75/10, 11.03.2011
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LG Köln, AZ: 29 T 72/09, 12.04.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: MAngelbeseitigung Ermessensspielraum Schaden Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Art Umfang Komplettsanierung Komplettrenovierung Ausbesserung Reparatur Kostengründe finanzielle Situation Rücklagen ordnungsgemäße verwaltung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Flicken Flickerei Flickarbeit
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