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Fällen eines Baumes auf dem Gemeinschaftseigentum ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 15, 21, 22 Abs. 1 WEG
LG Lüneburg, AZ: 5 S 111/12, 30.04.2013
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Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.

Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass eine Fällgenehmigung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baum Fällen Wohnungseigentümer Beschlussfassung Anfechtungsklage Garten Eigentümerversammlung ordnungsgemäße verwaltung Rückschnitt