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Amt eines persönlich haftenden WEG-Verwalters geht nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH über; §§ 168, 673 BGB; 26, 27 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 159/90, 28.05.1990
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Wird eine Personengesellschaft zum WEG-Verwalter bestellt, so beruht dies im Zweifel auf dem besonderen Vertrauen, welches die Wohnungseigentümer dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern entgegenbringen. Daß dieses Vertrauen gleichermaßen einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) geschenkt wird, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der Personengesellschaft tritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

Das Amt des WEG-Verwalters geht bei der Beendigung der zum Verwalter bestellten KG jedenfalls dann nicht auf die GmbH über, wenn eine natürliche Person Komplementär der Verwalter-KG war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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