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Eigentümergemeinschaft kann Kreditaufnahme zur Finanzierung von Instandsetzungsmassnahmen beschliessen; § 21 Abs. 3 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 152/12, 12.06.2013
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Es ist Sache der Wohnungseigentümer, über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Wohnungseigentümerverbands (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG) durch Beschluss zu befinden. Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf eine vorhandene Rücklage, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.

Bei Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist vielmehr zu berücksichtigt, dass die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts in der Regel einen Ermessensspielraum haben, bei dessen Ausgestaltung alle relevanten Umstände abzuwägen sind.

Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Finanzierung durch Entnahme aus der Rückstellung oder durch Sonderumlage, die zu finanzierende Maßnahme, die Kreditkonditionen und die individuelle Belastung des einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen.

Die Tatsache, dass der solvente Eigentümer bei einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft das Haftungsrisiko im Außenverhältnis nach § 10 Abs. 8 WEG nicht nur für den finanzierten Kostenanteil, sondern auch für die hierauf anfallenden Zinsen und Kosten trägt (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 5. 2012, ZMR 2012, 800; BayObLG, Beschl. v. 17. 8. 2005, NJW-RR 2006, 20) und ihm ein weiterer Gläubiger, nämlich das finanzierende Kreditinstitut gegenüber steht, stellt vorliegend keine unverhältnismäßige Belastung dar.

Zum Anderen ist bei der Frage, ob das zusätzliche Haftungsrisiko in Bezug auf die Kreditsumme, Kreditkosten und Kreditzinsen verhältnismäßig ist zu berücksichtigen, dass die solventen Wohnungseigentümer - sollten einzelne Eigentümer die Sonderumlage nicht erbringen können - hierfür ebenfalls einzustehen hätten.
Diese Entscheidung des LG Düsseldorf hat nicht lange auf sich warten lassen. Erwartungsgemäß hat das Landgericht wegen der nichtssagenden Vorentscheidung des BGH (V ZR 251/11) die Revision zugelassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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