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Der Vermieter darf im Mietvertrag ein Grillverbot auf dem Balkon festlegen.
LG Essen, AZ: 10 S 438/01, 07.02.2002
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Unabhängig davon welche Art von Grill verwendet werde, sei es nun Elektro- oder Kohlegrill, könnten durch die auftretenden Emissionen andere Mieter belästigt werden. Eine Regelung im Vertrag, die Grillen auf dem Balkon verbietet sei daher sachgerecht und vermeide zusätzlich Streitigkeiten unter den Mietern.

In gleicher Weise ist der Mieter berechtigt, die Benutzung einer Friteuse auf dem Balkon vertraglich zu verbieten.

Missachtet der Mieter diese Regelung hat der Vermieter nach § 553 BGB das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, da der Mieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Unabhängig davon welche Art von Grill verwendet werde, sei es nun Elektro- oder Kohlegrill, könnten durch die auftretenden Emissionen andere Mieter belästigt werden. Eine Regelung im Vertrag, die Grillen auf dem Balkon verbietet sei daher sachgerecht und vermeide zusätzlich Streitigkeiten unter den Mietern. Missachtet der Mieter diese Regelung hat der Vermieter nach § 553 BGB das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, da der Mieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht In gleicher Weise ist der Mieter berechtigt, die Benutzung einer Friteuse auf dem Balkon vertraglich zu verbieten. Mieter Vermieter Grill Verbot Vertrag Störung Qualm Rauch Belästigung