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Darauf kann sich ein Richter einen Reim machen: Keine Ansprüche gegen ehrverletzende Äußerungen bei Rechtsverteidigung im Prozess (Russenpuff-Urteil); §§ 847, 823 BGB
ArbG Detmold, AZ: 3 Ca 842/07, 23.08.2007
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Die Klage - wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.

Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren
- sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat - um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse“ nennt. (vgl. § 193 StGB.)
Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen,
wenn man es nur von anderen hört
und dies wen es betrifft empört?
Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet,
was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz „locker“
erfand das Treiben auf dem Hocker,
er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde“,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt
die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen
ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht um selbst der Sache nachzugehen
was in der Spielbar so geschehen.
Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.
Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sah’n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
II.
Auch unbegründet - ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen
nun coram publico beschrieben
was auf dem Hocker sie getrieben.
Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.
Das durfte er - wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,
was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,
dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall“, bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen. (vgl. § 91 ZPO)
Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 23 Abs. 3 RVG)
- wie hier geschehen - festzusetzen.
Diese zutreffende Entscheidung ist ein wahres Gedicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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