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Erben haften für Mietschuldnen des verstorbenen, insolventen Mieters; §§ 38, 87, 325 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 3/13, 26.09.2013
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Neugläubiger sind durch § 87 InsO nicht gehindert, ihre nach Verfahrenseröffnung entstandenen Vermögensansprüche gegen den Schuldner unmittelbar geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen zu vollstrecken.

Nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers gehört zur Masse, so dass sich die Neugläubiger des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis bei Heimverträgen bereits mit dem Tode des Betreuten endet, ist auf das verfahrensrechtliche Mietverhältnis nicht anwendbar.
Es bleibt dem Erben nur noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, seine Zahlungsverpflichtungen im Prozess auf die Erbschaft zu beschränken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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