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Erben haften für Mietschuldnen des verstorbenen, insolventen Mieters; §§ 38, 87, 325 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 3/13, 26.09.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Es bleibt dem Erben nur noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, seine Zahlungsverpflichtungen im Prozess auf die Erbschaft zu beschränken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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