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Eine Kellerausgangstür ist zwingendes Gemeinschaftseigentum/Vereinbarung über Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum durch Sondereigentümer zulässig (?); §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 46/13, 22.11.2013
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Eine Kellerausgangstür steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bildet die räumliche Abgrenzung zwischen der der Beklagten zu 1 gehörenden Sondereigentumseinheit "Kellerraum" und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerhals mit Kelleraußentreppe.

Damit gehört sie, wie eine Wohnungseingangstür, räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum und steht als einheitliche Sache insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12).

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11).

Verpflichten die Bestimmungen in der Teilungserklärung den einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Türen und Fenstern, die sich im Bereich seines Sondereigentums befinden und ist der Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren und der Fenster davon ausgenommen, erlaubt das nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster und der Wohnungsabschlusstüren Gemeinschaftsaufgabe ist.

Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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