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zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei versäumter Anfechtungsfrist/Keine Anfechtungsfrist bei Nichtigkeitsfeststellungsklage; §§ 23 Abs. 4, 24 WEG; 22 Abs. 2 FGG
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 536/93, 05.12.1993
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Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, daß ein Wohnungseigentümer, der trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Eigentümerversammlung nicht oder nur zeitweise teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist danach erkundigen muß, welche Beschlüsse gefaßt wurden (vgl. z.B. BayObLG, NJW-RR 1991, 976; OLG Frankfurt, WuM 1990, 461). Unterläßt er dies, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht unverschuldet i.S. des § 22 Abs. 2 FGG.

Ob der Verwalter verpflichtet gewesen wäre, der Antragstellerin das Protokoll über die Eigentümerversammlung rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist zu übersenden, ist für die Entscheidung nicht erheblich.

Ein Wohnungseigentümer, der mit einem ihm nachteiligen Beschlüssen rechnen muß, ist nämlich unabhängig von etwaigen Pflichtverletzungen des Verwalters gehalten, seinerseits alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Anfechtungsfrist zu wahren.

Bei der Rüge der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Einwendung, die nur im Rahmen einer rechtzeitigen Anfechtung geprüft werden kann. Ein Nichtigkeitsgrund kann hieraus nicht hergeleitet werden (vgl. BayObLGZ 1981, 50).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ANfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Fristversäumnis Anfechtungsklage nichtigkeit EIgentümerversammlung Wohnungseigentümer Beschlussanfechtung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop