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Zum Umfang der Prüfung einer Jahresabrechnung durch einen Wohnungseigentümer; §§ 21, 28 Abs. 3 u. 4 WEG; 666, 242 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 13/07, 17.02.2009
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Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die Gesamtjahresabrechnung sowie sämtliche hieraus für die jeweiligen Wohnungseigentümer resultierenden Einzeljahresabrechnungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind ihm die Gesamtjahresabrechnung und die ihn betreffende Einzeljahresabrechnung zu übersenden.

Die Kontrolle der übrigen Einzelabrechnungen (Saldenlisten) kann, muss jedoch nicht zwingend dadurch erfolgen, dass diese den Wohnungseigentümern ebenfalls postalisch übermittelt werden, da dies insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften unwirtschaftlich wäre.

Werden nicht sämtliche Einzelabrechnungen in Kopie übersandt, so muss auf andere Weise die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Wohnungseigentümer zu Kontrollzwecken gewährleistet werden. Dies kann durch Einsichtnahme in den Büroräumen des Verwalters oder aber auf der Eigentümerversammlung geschehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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