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Lizenzgebühr für urheberrechtswidrig genutzte Bilder unterliegt der Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO und nicht den Gebühren der MFM-Tabelle; §§ 16, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG
AG München, AZ: 155 C 5127/13, 14.05.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Amtsgericht München hat die vorherrschende Rechsprechung bestätigt, wonach die MFM-Tabelle bei Urheberrechtsverstößen für nichtgewerbliche Anbieter nicht gilt. Dies hat zur Folge, dass die Lizenzgebühren deutlich unter den dortigen gebühren seitens der Gerichte geschätzt werden. Man wird davon ausgehen können, dass bei einem geringen wirtschaftlichen Interesse die Gebühr je Verstoß nicht über 50,00 EUR liegen wird. Die Schätzung des Amtsgerichts dürfte sich bereits im Bereich der Obergrenze einer Lizenzgebühr bewegen. Das LG Düsseldorf (23 S 66/12) hat in einem vergleichbaren Fall eine Lizenzgebühr von lediglich 20,00 EUR angenommen.
Verbundene Urteile
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LG Düsseldorf, AZ: 23 S 66/12, 24.10.2012
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