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Kosten für einen Aufzug oder einer Treppenhausreinigung müssen unabhängig von der Nutzungsmöglichkeit von allen Eigentümern getragen werden; §§ 16, 28 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 241/06, 28.11.2006
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Für die Umlagefähigkeit von Kosten kommt es nicht darauf an, ob ein Wohnungseigentümer bestimmte Einrichtungen wie z. B. Treppenhaus oder Aufzug überhaupt nutzt.

Zu den auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer umzulegenden Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen gehören die Kosten für einen Aufzug auch dann, wenn nur ein Gebäude einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist (BGH, MDR 1984, 928).

Ausgehend von diesem allgemeinen Grundsatz, wonach diese Kosten grundsätzlich zu den Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen gehören, die somit anteilig von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, ist die Teilungserklärung darauf zu überprüfen, ob von diesem Grundsatz Aufzugskosten und Treppenhausreinigung davon insoweit ausgenommen werden sollen, als einzelne Teil- bzw. Wohnungseigentümer davon aufgrund der baulichen Gegebenheiten keinen Gebrauch machen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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