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Sekundäre Beweislast des Geschädigten eines Verkehrsunfalls für die Anmietung eines gewerblichen Ersatzfahrzeuges (hier: Taxi); § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
LG Lübeck, AZ: 14 S 28/11, 18.02.2012
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Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dürfen Kosten der Anmietung eines Mietwagens nicht außer Verhältnis stehen zu dem ohne Miettaxi zu erwartenden Gewinnentgang (vgl. KG NZV 2005, 146). Gegebenenfalls kann der Schädiger die im Ausgleich der Mietwagenkosten bestehende Naturalrestitution ablehnen und den Geschädigten Taxiunternehmer in Höhe des entgangenen Gewinns entschädigen. Beruft sich der Schädiger gegenüber dem die Naturalrestitution fordenden Geschädigten darauf, dass er zur Ersetzung befugt sei, trägt er die Beweislast. Kennt allerdings nur der Geschädigte die für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausschlaggebenden Umstände, ist von einer den Geschädigten treffenden sekundären Darlegungslast auszugehen.

Dies bedeutet, dass der Taxiunternehmer die in seiner Sphäre liegenden betriebsinternen Vorgänge und Zusammenhänge darlegen muss, damit der Schädiger die Möglichkeit besitzt, die Frage der Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können.
Stehen die Mietwagenkosten für ein gewerblich genutztes Fahrzeug außer Verhältnis zum möglichen Gewinn, so muss der Geschädigte darlegen, warum die Anmietung des Fahrzeugs für ihn dennoch erforderlich war. Dies ist meist mit erheblichem Aufwand verbunden, führt aber bei einem sorgfältigen Sachvortrag in der Regel zum Klageerfolg.
Diesbezüglich wird sich aber der Geschädigte auch im Klaren sein müssen, dass er seine Umsätze und betriebsinternen Abläufe wird offenlegen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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