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Taxiunternehmer muss nach einem Verkehrsunfall die Notwendigkeit eines Mietwagens darlegen und beweisen; §§ 249, 251 BGB
AG Hannover, AZ: 455 C 15211/10, 16.08.2011
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Taxiunternehmer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel ein schutzwürdiges Interesse daran hat, durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die ungestörte Fortführung seines Betriebes sicherzustellen, um mit vollem Wagenpark disponieren zu können. Indes ist der Rechtssprechung des BGH eindeutig zu entnehmen, dass die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatztaxis und damit die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu verneinen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapazität auszugleichen oder in sonstiger Weise umzudisponieren (vgl. BGH NJW 1985,193).

Da der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens und die dadurch bedingten Kosten erforderlich waren, hat er auch darzulegen, dass er den Ausfall nicht durch einen Rückgriff auf seine Restkapazität ausgleichen konnte. Dies gilt umso mehr, wenn der Mietwagen nur für eine begrenzte Zeit des behaupteten Ausfalls in Anspruch genommen und die überwiegende Zeit des Ausfalls des beschädigten Taxis dagegen ohne die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Wagens überbrückt worden ist. Um die Frage der Erforderlichkeit in diesem Sinne beurteilen zu können, bedarf es konkreter Angaben zum Betrieb des Geschädigten. Neben der Anzahl der Fahrzeuge und der Anzahl der Fahrer bedarf es konkreter Angaben zur Auslastung der Fahrzeuge und der Fahrer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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