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Schadensersatz einer bei Bauargbeiten beschädigten Garage beschränkt sich auf deren Zeitwert; §§ 249, 251 Abs. 2 BGB
AG Gladbeck, AZ: 11 C 388/12, 12.03.2013
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Die Parteien streiten um die Reparatur einer Garage, die während der Bauarbeiten durch einen Bagger beschädigt wurde. Die Reparaturkosten lagen bei 4.455,00 EUR, der Zeitwert bei 2.370,00 EUR. Das Amtsgericht begrenzt die Reparaturkosten auf den Zeitwert der Garage.

Ob die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, ist „im
Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Wiederbeschaffungswertes) der zu ersetzenden Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Satz 2 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen".

Entgegen der von ihr geäußerten Ansicht kann die Klägerin vom Beklagten nicht
Ersatz der vollständigen Reparaturkosten verlangen. Vielmehr ist der
Ersatzanspruch der Klägerin gem. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Verkehrswert
der Garage vor der Beschädigung begrenzt.

Steht, wie hier, die Eigennutzung eines Grundstücks im Vordergrund, kommt es für den Verkehrswert nicht auf dessen Ertragsfähigkeit, sondern dessen Sachwert an.

Dem Verkehrswert gegenüberzustellen sind die von der Klägerin behaupteten
Reparaturkosten in Höhe 4.455,36 €. Eine Kürzung der Reparaturkosten über
einen „Abzug Neu für Alt" ist nicht vorzunehmen, weil die Reparatur der Garage
unstreitig zu keiner Wertsteigerung geführt hat.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist falsch. Man kann nicht auf den isolierten Zeitwert der Garage abstellen, sondern es muss auf den Grundstückswert abgestellt werden. Erst wenn diese Kosten außer Verhältnis stehen, kann der Geschädigte nicht mehr eine Reparatur der Garage verlangen. Insoweit hat die Berufungsinstanz (LG Essen Az.: 13 S 43/13) die Entscheidung desd Amtsgerichts zurecht aufgehoben und auf die Wertdifferenz eines grundstücks mit und ohne Garage unter Berücksichtigung der Kosten der Entsorgung der beschädigten Garage abgestellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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