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Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte richtet sich nach dem Gegenstand, nicht nach der Person des Klägers; §§ 43 Nr. 1 WEG, 72 Abs. 2 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
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Für eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Jahresrechnung ergibt sich eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts weder aus § 43 Nr. 1 noch aus § 43 Nr. 5 WEG. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, für die das Wohnungseigentumsgericht nach § 43 Nr. 4 WEG zuständig ist.

Dafür kommt es auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat.

Die gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten Wohnungseigentümer ist auch bei der Beschlussanfechtungsklage grundsätzlich möglich (KG, NJW-RR 1995, 147 und NJW-RR 2004, 878, 879; OLG Celle, ZWE 2001, 34; Timme/Elzer, WEG, § 46 Rn. 110) und ändert an der Zuständigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG nichts.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit WEG-Sache rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozessstandschaft