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Zum Umfang des Einsichtsrechts eines Wohnungseigentümers in die Grundbuchakten eines Miteigentümers; §§ 12 GBO; 10 Abs. 7 WEG
KG Berlin, AZ: 1 W 83/14, 03.04.2014
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Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Das Interesse eines Wohnungseigentümers, die Namen derjenigen Personen zu erfahren, mit denen er in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden ist, ist vor dem Hintergrund der sich aus der Wohnungseigentümerstellung ergebenden Rechte und Pflichten nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Anderes gilt jedoch für die Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs. Etwaige Belastungen des fremden Wohnungseigentums sind nicht ohne weiteres geeignet, die Interessensphäre der Beteiligten zu tangieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbuchamt Einsicht Interesse Beschränkung Abteilung I II III RechtsanwalT frank DOhrmann Bottrop