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Vermieter kann Mangel ohne vorherige Besichtigung nicht pauschal bestreiten; §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 238/13, 06.06.2014
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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Unterlagen der Nebenkostenabrechnung zu gewähren, wenn der Mieter die Belegprüfung vorher nicht verlangt hat.

Eine Minderung der Miete ist gemäß § 536 c BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel dem Vermieter nicht angezeigt wurde.

Der Vermieter kann einen Mangel nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, wenn er sein Besichtigungsrecht nicht ausgeübt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mangelbeseitigung Mietminderung Wohnungsbesichtigung Bottrop