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Die Duldung von Modernisierungsmassnahmen verpflichtet den Mieter nicht, die eingebrachten Möbel beiseite zu räumen; §§ 546 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 373/13, 24.06.2014
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Ein Mieter ist nicht zur Schaffung von Baufreiheit verpflichtet. Eine Mitwirkungspflicht des Mieters ergibt sich aus seiner Pflicht, Modernisierungsarbeiten zu dulden, nicht. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen.

Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass der Mieter den Handwerkern untersagte, seine Sachen aus der Wohnung zu tragen, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, wo die Sachen hingeschafft werden sollen.

Eine Mietminderung tritt bei einer Verringerung der Gebrauchstauglichkeit selbst dann ein, wenn der Mieter die Wohnung überhaupt nicht nutzt.

Ist der Mieter aufgrund eines rechtskräftigen Titels verpflichtet, den Abriss von Öfen zu dulden, schließt dies sein Recht zur Minderung nicht aus, arg e §§ 536 Abs. 1, 536a, 536b BGB.

Ein Rückforderungsanspruch des Mieters wegen zu viel gezahlter Mieten ist gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, wenn er vorbehaltlos die Miete in Kenntnis der fehlenden Beheizungsmöglichkeit leistet (vgl. BGH Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380ff; KG, Beschl. v. 21. Dezember 2012 - 8 U 286/11 - MDR 2013, 396).
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