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Reiseveranstalter muss nicht über die Gültigkeit eines Reisepasses informieren; §§ 651a BGB; 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 134/13, 20.05.2014
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Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, entsprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.

Soweit der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren ist, betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen am Reiseziel sowie bei Transitaufenthalten ergeben. Zur geschuldeten Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen.
Erstaunlich an dieser Entscheidung des BGH ist, dass das Verfahren überhaupt bis zum BGH gelangt ist und die Berufungsinstanz des Landgerichts die Rechtslage tatsächlich anders beurteilt hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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