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Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Durchsetzung eines Individualanspruches durch die Gemeinschaft; § 10 Abs. 6 WEG
AG Solingen, AZ: 15a C 30/13, 06.11.2013
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Ein Anspruch auf Unterlassung des gemeinschaftswidrigen Gebrauchs aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 1004 BGB steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer individuell zur persönlichen Ausübung zu.

Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft kann zwar gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 2. Alt. WEG durch Mehrheitsbeschluss Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer zur Ausübung an die Gemeinschaft ziehen. Aus § 10 Abs. 6 S. 3 2. Alt. WEG folgt jedoch keine Rechtspflicht, dies zu tun. Denn bei § 10 Abs. 6 S. 3 2. Alt. WEG handelt es sich lediglich um eine Kompetenznorm, die es der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht, Individualrechte zur Ausübung an sich zu ziehen und diese außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Individualanspruch Geltendmachung Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung 22 WEG Gemeinschaftseigentum