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Zur Inanspruchnahme einer Eigentümergemeinschaft bei Gefährdung des Trinkwassers durch eine im Sondereigentum stehende Armatur; §§ 3 TrinkwV; 10 Abs. 6, 15 WEG
OVG München, AZ: 20 CS 14.1663, 29.09.2014
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann (auch) richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein, weil sie gemäß § 3 Nr. 2e, Nr. 3 TrinkwV als Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage im Sinn der Trinkwasserverordnung anzusehen ist.

Diese Anordnungen sind an den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2e TrinkwV zu richten. Unter gewerblicher Tätigkeit kann auch das Vermieten von Wohnungen einer Eigentumswohnanlage durch Eigentümer fallen. Darunter fallen auch private Kleinvermieter, die ihre Eigentumswohnungen anderen zum Gebrauch überlassen.

Allerdings kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Wasserarmaturen in den Wohneinheiten nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern im Sondereigentum (vgl. §§ 1, 5 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG, s. auch BGH, U.v. 26.10.2012 - VZR 57/12) befinden.

Treten relevante Störungen in der Trinkwasserinstallation auf, kann (auch) der Inhaber dieser Anlage sicherheits- und gesundheitsrechtlich in Anspruch genommen werden, weil eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.1997 Az. 24 CS 96.3366 = BayVBl 1997, 502), und zwar auch in den Fällen, bei denen Störungen von Teilen der Anlage ausgehen können, die sich im Sondereigentum befinden, nämlich die Armaturen zur Wasserentnahme in den jeweiligen Wohnungen. Denn nur Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen.

Der Eigentümergemeinschaft kann jedoch nicht die Erneuerung der im Sondereigentum stehenden Armaturen aufgegeben werden.

Sie kann aber verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz auf Sondereigentümer unter Fristsetzung hinzuwirken, dass die in den einzelnen Wohnungen installierten Armaturen den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Trinkwasserverordnung immer noch oder wieder entsprechen, andernfalls ins Auge gefasst werden müsste, die jeweilige Wohneinheit mit ihren Armaturen von der zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Trinkwasserinstallation (§ 3 Nr. 3 TrinkwV) abzutrennen und damit gleichzeitig von der Belieferung mit Trinkwasser auszunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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