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Keine Aktenversendungspauschale bei Versendung an Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes; Nr. 9003 KV GKG
OLG Koblenz, AZ: 2 Ws 134/14, 20.03.2014
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Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.

Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gebühren Aktenpauschale versenden Versendung Gerichtsfach über gericht rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop