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Drohung eines Inkasso-Unternehmens mit Schufa-Eintrag kann Unterlassungsanspruch begründen; §§ 823, 1004 BGB; 28a BDSG; 240 StGB
OLG Celle, AZ: 13 U 64/13, 19.12.2013
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Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten hat.

Aufgrund eines vorgenommenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG bestand die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Datenübermittlung vornahm und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.

Bereits die Wiederholung des Hinweises, die konkret die dem Kläger von einer Mitteilung drohenden Nachteile benannte, ließ befürchten, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die - für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 - I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) - Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt.

Die durch den zweiten Hinweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung begründete Erstbegehungsgefahr ist auch durch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt worden. Für den Wegfall einer auf einer Äußerung beruhenden Erstbegehungsgefahr ist regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beklagte den Unterlassungswillen unmissverständlich und ernst gemeint erklärt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Schufaeintrag rechtsanwalt Frank Dohrman Drohung bestrittene Forderung