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Zu den strengen Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO
OLG Hamm, AZ: III-5 Ws 333/14, 18.12.2014
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Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die dazugehörigen Beweismittel angeben. Dadurch soll dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, einschließlich sämtlicher Beiakten und sonstiger Eingaben (vgl.: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rn. 27a m.wN.) eine zügige Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht ermöglicht werden.

Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn der Antragsteller insbesondere den Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bereits erhobenen Beweise, den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des/der Beschuldigten wiedergibt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. September 2008 zu 2 BvR 967/07).

Dabei begründet § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar keine (darüber hinausgehende) Pflicht des Antragstellers, die entsprechenden Dokumente auch in ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar zur Gänze wiederzugeben, allerdings müssen der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des/der Beschuldigten ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenaefasst werden.

Dies verträgt keine Auslassungen. Vielmehr muss die Antragsschrift angeben, ob der/die Beschuldigte/n verantwortlich vernommen wurde/n und wie er/sie sich eingelassen hat/haben. Denn die Darstellung und die Auseinandersetzung mit der Einlassung eines Beschuldigten betrifft regelmäßig den Kernpunkt eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, so dass auf ihre Darstellung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Klageerzwingung nicht verzichtet werden kann (vgl.: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 17. Oktober 2006 zu 1 Ws 676/06; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 3296), worauf der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 bereits zutreffend hingewiesen hat. Sollte eine Einlassung nicht abgegeben worden sein, so ist auch dieser Umstand in der Antragsschrift mitzuteilen (vgl.: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 24. März 2011 zu HM Ws 153/11, zitiert nach juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 04. Juli 2014 zu III-5 Ws 263/14).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Strafanzeige Strafantrag Beschwerde Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop