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Zur Störereigeneschaft und Anspruch auf Herstellung des planungsgemäßen Zustandes bei neu gegründeter Wohnungseigentümergemeinschaft §§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/13, 14.11.2014
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Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
Erstamlige Herstellung des geschuldeten Zustandes bauliche veränderung Planungsfehler Wohnungseigentümergemeinschaft
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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