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Geschäfte auf der Gästetoilette nicht steuerlich absetzbar; §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, 9 Abs. 1 EStG
FG Stuttgart, AZ: 9 K 2096/12, 21.01.2013
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Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl I S. 1900) sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Anteiligen Aufwendungen für die Nutzung einer Toilette sind keine abzugsfähigen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass im Fall des Klägers die ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind (Erst-Recht-Schluss). Demnach kann es nicht sein, dass die zu 100 % beruflich veranlassten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht, aber gleichzeitig die anteilig angefallenen Aufwendungen für eine jedenfalls auch privat genutzte häusliche Toilette abzugsfähig sind.

Der Steuerpflichtige kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei einer Toilette um einen betriebsstättenähnlichen Raum - Werkstatt, Lager oder Archiv - handelt, für den das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht greift, insbesondere wenn es sich nicht um eine Besuchertoilette für fremde Personen, sondern vielmehr um das private Gäste-WC, dass der Steuerpflichtige auch während seiner Dienstzeit nutzt, so dass auch insofern kein besonderer beruflicher Zusammenhang besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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