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Bräutigam kann sich bei seiner eigenen Trauung vertreten lassen; § 34 PStG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 175/10, 08.12.2010
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Ein Ehegatte kann sich bei seiner eigenen Trauung vertreten lassen.

Die Wirksamkeit einer in Pakistan geschlossenen „Handschuhehe" wird in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorlag, solange nur eine Willensvertretung, die jedenfalls dem deutschen ordre public, also den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung zuwider liefe (Art. 6 EGBGB), den Umständen nach ausgeschlossen werden kann (KG, KGR Berlin 2004, 326).

Eine solche Vertretung im Willen läge vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben würde, er insbesondere über das Ob der Abgabe der Willenserklärung zu entscheiden hätte oder ihm die Auswahl des Ehegatten überlassen wäre.

Eine Willensvertretung liegt nicht deshalb vor, weil sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nie begegnet waren. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist vielmehr, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, so dass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das Ja – Wort des Vertretenen übermitteln würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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