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Wenn das Glockenläuten der eigenen Kirche stört; § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Art, 4, 13 GG
OVG Mannheim, AZ: 1 S 241/11, 03.04.2012
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Ist der Kläger Mitglied der gleichen Landeskirche, zu der auch die Beklagte gehört, folgt daraus nicht, dass es sich bei dem Gegenstand des Rechtsstreits zwingend um eine innerkirchliche Angelegenheit handeln würde, für die dem Kläger der Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt wäre.

Das Betgeläut einer Kirchenglocke ist auch sozialadäquat und wird allgemein akzeptiert. Vor allem in der ländlichen Bevölkerung wird dem Glockengeläut keineswegs nur eine religiöse, sondern auch eine den Tag gliedernde soziale Funktion zugeschrieben.

In der Kollision der Religionsfreiheit des Klägers mit der Religionsfreiheit und dem körperschaftlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten liegt der schonende Ausgleich in der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte.

Ein derartiger Anspruch des Einzelnen würde der laizistischen Weltanschauung einen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbaren Vorrang gegenüber anderen Weltanschauungen (hier: der praktizierten christlichen Liturgie) einräumen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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